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Is Grice the greatest philosopher that ever lived?

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Monday, June 13, 2022

GRICE E BONTADINI: APPIO; OVVERO, L'UNITÀ LONGITUDINALE DELLA FILOSOFIA ROMANA

MASTER  NEGA TIVE   NO. 91-80038-10     MICROFILMED 1993  COLUMBIA UNIVERSITY LIBRARIES/NEW YORK     as part of the  "Foundations of Western Civilization Preservation Project"     Funded by the  NATIONAL ENDOWMENT FOR THE HUMANITIES     Reproductions may not be made without permission from   Columbia University Library     COPYRIGHT STATEMENT     The Copyright law of the United States - Title 17, United  States Code - concerns the nfiaking of photocopies or  other reproductions of copyrighted material.   Under certain conditions specified in the law, libraries and  archives are authorized to furnish a photocopy or other  reproduction. One of these specified conditions is that the  photocopy or other reproduction is not to be "used for any  purpose other than private study, scholarship, or  research." 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Marburg.     \^ -»     .«     34147           c^     TECHNICAL MICROFORM DATA  REDUCTION RATIO: Ji^.     FILM SIZE:_ <:^:> rf\r'^ __  IMAGE PLACEMENT: I^O® IB IIB   DATE FILMED: ^ ^'3?-^3 INITIALS.,^ J/J<^^   FILMED BY: RESEARCH PUBLICATTONS. INC WOODRRTnn F CT     BIBLIOGRAPHIC IRREGULARITIES     MAIN ä ^) i r     Bibliographie Irregularities in the Original Document  List volumes and pages affected; include name of Institution if filming borrowed text.   Page(s) missing/not availabie:     yoiuines(s) missing/not availabie:.     /' lUegible and/or damaged page(s):.     2-7-30     -V--     Page(s) or voliunes(s) misnumbered:.     Bound out of sequence:.     \/ Page(s) or illustration(s) filmed from copy borrowed from: J- UU^     Other:        r      Association for Information and Image Management   1 1 00 Wayne Avenue, Suite 1 1 00  Silver Spring, Maryland 20910   301/587-8202      Centimeter   12 3 4     ILL     lllllllllllllllllllllllllllllllllllll     Inches     MIM     5 6 7 8 9 10   iiilimliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliii iliiiiliiiiliiiili   Till I I I I I I 1 M I I M M  2 3 4     1.0     LI     1.25     11 12 13 14 15 mm   liiiih|iili|iilii iiliiiiliiii iiii^^^     m   m   56     1^     tiiHu.     Z8   3.2   3.6  4.0     1.4     2.5     2.2     2.0     1.8     1.6      MnNUFPCTURED TO flllM STRNDflRDS  BY fiPPLIED IMAGE, INC.      'c^      r-^l     /     \P     ^     (P     ^   o   ^   W         fSTW?     -r^r     YV^     Coluntbta Wimütvaitp   in tte Cit? of j^eto ^otk     LIBRARY      ••'^^';     APPIÜS CLAUDIUS CAECÜS CENSOR     ■ T 444 d. St.   310 V. Ohr.     HisTORiscFiE Dissertation,     WELCHE ZUR ErLAKGUXG DER DoCTüRWÜRDE BEI DER     Philosophischen Facultät     DHR     KÖNIGLICHEN Universität Marburg     EINGEREICHT HAT      CARL SIEKE.     -<>-»i*-«r-     MARBURG i. H. 1890.     I     e        .•74 a:     5 >. W     '^> >!         Der Censor App. Claudius ist schon den Alten ein Problem  gewesen. Die Quellenberichte, welche uns vorliegen, geben  uns keineswegs ein einheitliches und übereinstimmendes Bild;  wir werden vielmehr zwischen den einzelnen Gewährsmännern  sowohl in Bezug auf die Thatsachen, als auch auf das Urteil  über den Censor und seine politische Wirksamkeit die grössten  Unterschiede und Widersprüche finden. Von den alten Autoren  haben sich, wie das natürlich ist, die Differenzen auf die neueren  Forscher übertragen.   In diesem Widerstreit der Meinungen galt es für mich,  eine feste Grundlage für alle Erörterungen zu finden. Und  diese glaube ich in dem Satze sehen zu müssen, dass der  Bericht Diodors über die Censur der älteste, reinste und beste  ist, welcher uns überliefert ist. Von diesem Berichte müssen  wir bei jeder einzelnen Frage ausgehen, ihn überall zu Grunde  legen. Von keinem neueren Forscher scheint mir dieser  quellenkritische Grundsatz konsequent durchgeführt zu sein.   Dies zu versuchen, ist die Aufgabe der folgenden Ab-  handlung.   Cap. 1.   Amtsantritt und Amtsdauer des Censors App. Claudius.   Die Quellen, aus denen fast allein die Kenntnis von der  Censur des App. Claudius Caecus und überhaupt seiner Per-  sönlichkeit und politischen Wirksamkeit fliesst, sind Diodor  (XX, 36) und Livius (IX, 29, 33 f. 46). Verschiedener zu-  fälliger Erwähnungen des Censors bei anderen Schriftstellern  sowie seines Elogiums (Corp. Inscr. lat. I. p. 287 n. XXVIII),   1*     /     I.     '}     — 4 —   welches die Ämterlaufbahn giebt, werden wir im Gange der  Darstellung zu gedenken haben. Ich stelle die Berichte der  beiden Hauptquellen im Zusammenhang voraus.   Diod. XX, 36 lautet: 'Ev dt "Fotfifi xartx lomov tot  iviamov ri^n^rai; «Aovto xai rovTViv o eteQOi: '^titiio^ K'/Mudiog  inmoov l%on' tov avvctiixoyTa yUvxiov Ilkuriiov tio'A/m nur  ^GTituiiav vo/ulfiMv ixivf^ae, xat n^onov fih to xaloö^ttrov  ^'ATiTtiOvvÖMQ and atadiiov oydoi-xoma xmi-yayfv dg rijv 'Piofn;v  xai TiolXd Tiov dt]/iWaio)r xQ^Jf^ckm' eig lavrr^r n]v xazaaxevfjv  dvi^kcjasv av€v doyitiatog rijc; aiyxh'^iov. fif-uc dt ravta lijg  a^'avTOv xh^&eiat^g ''AnTiiag oöov rd 7cktov fitQOi; d^oig  areQeoig xartarQwaev and 'Pio/iit^g f^x^i^ Kanvi^g ovroi: tov  öiaöTrjltiaTOi; aradiviv Tiltiown' ij x^^*'*^«^»' ^^^'^ '^^''*' i^dnon' rovi;  /.dv vnsQtxovTai; öiaüxcci^fag roug dt (paQayyviöfig ?} xoilovg  dvalrifi^iaaiv d^iohlyotg iSiocooccg xaravi^hoatv dnaöag rag  ör^liwalag n()oa6dovgy auzod de juvi^juelov d&dvarov xaTehnev  dg xoivrjv evx{)j]aTiav cpiloTifiT^d^eig' xatejiii^t dt xai rijv auyxh]TOv  ov tovg evyevslg xai nQOtxovTag xdig a'^uofiaac 7i()ogyiid<pcov  ^lovovg, uig r^v si^oS, dlkd nollovg xai rtov d7iBXtvd^i{)iov vlovg  dvt^u^B^ i(f olg ßaQtojg tfSQOv oi xavx^o/nevoi Tijg eoyeveiag*  edioxe dt Toig noUTaig xai ti]y t^ovalav onoi TiQoaiQoh'TO rifii^-  aaa^ar ro dt okov dQclt' rtOrjaavQiafutvov xax" avrov TiaQa rolg  iTiKpavtatdioig rdv <p^dvov i^txhve rd Tt^oaxomHy^iöi tiov  dllojv Tiohtviv dvTiiay^ia xaTaoxevd^on' rjj rwv svyevdjv dkko-  TQiozr^Tt TTJv 7ia(td lioY nokhov evvoiav xai xaid fitv T?jv tiov  Innkiiv doxijtiaaiav ovdevdg dcfsü.eTO rdv 'innov, xard dt r?}v  TcJv avvtdQtJv xatayQaipi]}' oudtva tiov ddo^ovvTon' avyxh]TixLov  t^tßakevj onti) j}y td^og noielv rolg rifirjaJg, a^' oi fih vnaTOi  did TOV (fO^drov xa) duc rd ßovltotha Tolg tniffareOTaTOig x«-  ()U€Gi)^ai oimy/or n)v Oüyyh]TOv ov ti)v vrid toütov xaraleyelöav,  dlld T}]v und Ttr7v n()oyty€V7^^itru)v tifirjiör xcaayqacptlöav  o dt di^jiwg jOiTOig fitv dvTi7T()dTTiov, Tift dt ^AnnUi* ov/ii(pikoTt  jitovuti'og Xia f/;r nor dcoytTtor 7ii)oay('tyt]r ßtßcucoaai ßov?,6fitrog  dyo()dvofior tiktio trg tniifartaititag dyoi>avoftiag vidv  dnelevd^iiiov rralov 0/Mßiov, og n^onog ' FiD^ialuv TavTrjg Trjg  di)xrjg f-V<7« naiodg vh' dtdov'/.tixoTog. d dt ^'Anniog zijg dQyrjg     — 5 —   dno/.v&e}g xai tov and Tijg avyxlrjtov ip^ovov 8vkaßr;^€lg  nQoaenoiijO^r^ rvcpkdg elvai xai xar oixiav ejAeivsv, —   Liv. IX, 29: Et censura clara eo anno App. Claudii et  C. Plautii fuit, memoriae tarnen felicioris ad posteros nomen  Appi, quod viam munivit et aquam in urbem duxit, eaqüe unus  perfecit, quia ob infamem atque invidiosam senatus lectionem  verecundia victus collega magistratu se abdicaverat: Appius  iam inde antiquitus insitam pertinaciam familiae gerendo solus  censuram obtinuit   Cap. 30: Itaque consules, qui eum annum secuti sunt,  C. Junius Bubulcus tertium et Q. Aemilius Barbula iterum,  initio anni questi apud populum deformatum ordinem prava  lectione senatus, qua potiores aliquot lectis praeteriti essent,  negaverunt eam lectionem se, quae sine recti pravique dis-  crimine ad gratiam et libidinem facta esset, observaturos, et  senatum extemplo citaverunt eo ordine, qui ante censores App.  Claudium et C. Plautium fuerat.   Cap. 33: Permulti iam anni erant, cum inter patricioa  magistratus tribunosque nulla certamina fuerant, cum ex ea  familia, cui velut fato lis cum tribunis et plebe erat, certamen  oritur. App. Claudius censor circumactis decem et octo man-  sibus, quod Aemilia lege finitum censurae spatium temporis  erat, cum C. Plautius collega eius magistratu se abdicasset,  nulla vi compelli, ut abdicaret, potuit. P. Sempronius erat  tribunus plebis, qui finiendae censurae intra legitimum tempus  actionem susceperat, non populärem magis quam iustam nee  in vulgus quam optimo cuique gratiorem   Cap. 34 (Schluss): Haec taliaque cum dixisset, prendi  censorem et in vincula duci iussit. adprobantibus sex tribunis  actionem collegae tres appellanti Appio auxilio fuerunt, sum-  maque invidia omnium solus censuram gessit.   Cap. 42, 3: Appium censorem petisse consulatum, comi-  tiaque eius ab L. Furio tribuno plebis interpellata, donec se  censura abdicarit, in quibusdam annalibus invenio. creatus  consul,     /     — 6 —     Cap. 46, 10: Ceterum Flavium dixerat aedilem fore nsis  factio, App. Claudii censura vires nacta, qui senatum primus  libertinorum filiis lectis inquinaverat et, posteaquam eam  lectionem nemo ratam habiiit, nee in curia adeptus erat, quas  petierat opes urbanas, humilibus per omnes tribus divisis forum   et campum corrupit ex eo tempore in duas partes   discessit civitas: aliud integer populus fautor et cultor bonorum,  aliud forensis factio tenebat, donec Q. Fabius et P. Decius  censores facti, et Fabius, simul concordiae causa, simul ne  humillimorum in manu comitia essent, omnem forensem turbam  excretam in quattuor tribus coniecit urbanasque eas appellavit.  adeoque eam rem acceptam gratis animis fcrunt, ut Maximi  cognomen, quod tot victoriis non pepererat, hac ordinum tem-   peratione pareret ....   Diodor berichtet die Wahl des App. Claudius zum Censor  zu Ol. 117, 4. Er erzahlt, man habe in diesem Jahre den  App. Claudius und Lucius (sie !) Plautius zu Censoren gewählt.  Es ist dies das Jahr 444 der Varronischen Zählung oder das  Jahr 310 v. Chr., das Jahr der Consuln Q. Fabius und C.  Marcius (Diod. XX, 17). Zugleich erzählt er an dieser Stelle  (XX, 36) alles, was er von der Censur zu berichten hat; nur  noch einmal erwähnt er späterhin den App. Claudius, nämlich  als Consul des Jahres Ol. 118, 2 (XX, 45) d. i. des Jahres   447 aer. V.  807 V. Chr.   Livius, welcher die Nachrichten über den Censor anna-  listisch zersplittert, setzt den Amtsantritt der Censoren App.  Claudius und Gaius (!) Plautius unter das Consulat des M.   _ _ , 1 TL 44* Ä6r. VÄrr.   Valerius und P. Decius (IX, 29), d. h. m das Jahr 312 v. chr.  Zum Jahre ^ berichtet er, dass App. Claudius nach Verlauf  von IS Monaten, welches nach der lex Aemilia die gesetz-  mässige Dauer der Censur war, sein Amt nicht niedergelegt,  sondern es, obwohl sein College C. Plautius abgedankt habe  (IX, 33 f.), bis zur Bewerbung um das Consulat 1. J. -^  fortgeführt habe (IX, 42, 3).   Es besteht also im chronologischen Ansatz der Censur  zwischen Diodor und Livius eine Differenz von zwei Jahren.     — 7     Die neueren Forscher schliessen sich sämtlicii, olnie die  Differenz zu erörtern, dem Livius an (vgl. Xiebuhr, K. G. III,  345. Mommsen, R. G. I, 454. R. Forsch, I, 301).   Wir w^erden jedoch den Ansatz Diodors als den richtigen  erkennen.   Schon das allgemeine Quellenverhältnis der beiden Autoren,  ihr Wert und ihre Glaubwürdigkeit, wird bei der Entscheidung  der Frage von Bedeutung sein.   Es ist eine seit Niebuhr feststehende Thatsache, dass die  bei Diodor erhaltenen Berichte über die ältere römische Ge-  schichte eine weit bessere und glaubwürdigere Tradition sind  als die livianisclien (Xiebuhr, R. G. II, 122 A. 367. II, 511,  514, 599. 629 f. III, 264 f. 277. Kissen, Rhein. Museum XXV,  27; vgl. dagegen Schwegler, R. G. 11, 22. III, 199). Wäh-  rend diese von Fälschungen völlig durchsetzt sind, bis in das  geringste Detail durch die Tendenz rhetorischer Ausschmückung  und Erweiterung und patriotischer Verherrlichung entstellt  sind und infolge dessen eine sehr trübe Quelle bieten, so  weisen die Berichte Diodors, so wenig ihrer sind, (XI, 37. 40.  53. 68. XII, 23—26. 30. 64. 80. XTII, 6. 42. XIV, 11. 16.  34. 43. 93. 96. 98. 102. 109. 113—117. XV, 27. 35.47.61.  75. XVI, 36. 45. 69. 90. XIX, 10. 65. 72. 76. 101. 105.  XX, 26. 35. 36. 44. 80. 90. 101) und so knapp und lücken-  haft diese wenigen auch sind (vgl. jNFommsen, R. Forsch. II,  225. 270, A. 68. 275. Chron. 121. Niebuhr, R. G. II, 630.  Volquardsen, Quelle Diodors 11) eine fast reine und unver-  fälschte Tradition auf.   Die Quelle, aus der Diodor geschöpft hat, reicht eben in  relativ alte Zeit hinauf. Freilich lä^st sich sein Gewährsmann  nicht mit Bestimmtheit nachweisen ; es ist nicht erwiesen, dass  Fabius, der älteste römische, noch griechisch schreibende  Annalist, Diodors Quelle sei (Petavius, Doctr. Tempi. Lib. IX,  C. 55. Wesseling zu Diodor XI, 1. Xiebuhr, R. G. II  192 A. 629 if., wo aber das 13, und 14. Buch Diodors aus-  genommen ist. Mommsen, Chron. 221. R. Forsch. II, 263 ff:  Fabius und Diodor." Vgl. dagegen Schwegler, R. Gesch. II,     r)     — 8 —   24. C. Peter, Zur Kritik der Quellen der ältesten römischen  Geschichte, 118 f. Nitzsch, Rom. Annalistik, 227. Niese,  Hermes XIII, 412 f. Thouret, Fleckeisens Jahrbücher, Splb.  1880. Meyer, Rhein. Museum, 37, 611); es ist leere Hypothese,  dass Diodor aus der angeblich ältesten Redaktion der römischen  Annalen, welche der Schützling und Parteigenosse unseres App.  Claudius, derÄdil Gn.Flavius, bewerkstelligt haben soll, geschöpft  habe (Nitzsch, R. Annalistik, 229 if. ; vgl. Momnisen, Chronol.  204. R. G. I, 467. R. Forsch. II, 278. 338. Schwegler, R. G.  II, 7); ebenso hypothetisch ist die Behauptung, dass L. Piso,  ein Annalist aus der Grachenzeit, Diodors Quelle sei (Clason,  Heidelberger Jahrbücher 1872 S. 35. R. G. I, 17. Klimke,  Diodor und die röm. Annalistik. Colni, Philologus 1883. S. 1  bis 22; vgl. Mommsen, R. Forsch. 11, 338 A); ganz in der  Luft aber schwebt die neueste Ansetzuug Matzats, der in  L. Cincius Alimentus, neben Fabius dem ältesten römischen  Annalisten, Diodors Gewährsmann sieht (Matzat, R. Chronol.  I, 288; vgl. Niese, Piniol. Anzeiger 1884 S. 554 f.). Aber  wenn auch alle diese Versuche, die Quelle Diodors mit Sicher-  heit zu ermitteln, misslungen sind, so ist dieselbe dennoch in  relativ alte Zeit hinaufzusetzen (vgl. Rhein. Museum 37, 617).  Dagegen gehören die Quellen des Livius fast nur der  sullanischen und nachsullanischen Zeit oder sogar der cicero-  nischen und augusteischen an, wo der Fälschungs- und Aus-  schmückungsprozess der Annalistik in vollem Gange war.  Zuweilen nennt Livius zwar ältere Gewährsmänner, den Fabius  (I, 44, 45. II, 40. VIII, 30. X, 37), Cincius (VII, 3), Piso  (IX, 44. X, 9); aber sehr wahrscheinlich hat er diese nur  aus zweiter Hand benutzt oder höchstens an dieser oder jener  Stelle kurz eingesehen. Meistens nennt Livius als Gewährs-  männer Namen wie Lic. Macer, Val. Antias, Aelius Tubero,  von deren ersterem es z. B. feststeht, dass er ein Geschichts-  fälscher im verwegensten Sinne des Wortes war (Mommsen,  R. Forsch. I, 1 ff. II, 315 f. Seeck, Kalendertafeln der Pon-  tifices S. 42 ff.). Alle Fälschungen darf man freilich nicht  diesen Männern zuschreiben, es giebt Anhaltspunkte, dass die     Ausschmückung der Annalen selbst zu Ciceros Zeiten fort-  geführt wurde (Niese, Observationes de annalibus Romanis^  Marburg 1885 L 13). Im einzelnen lassen sich die livianischen  Berichte nicht auf bestimmte Quellen zurückführen. Man hat  ^s zwar, wie für die 3., 4. und 5. Dekade (Nissen, Kritische  Untersuchungen über die Quellen der 4. und 5. Dekade des  Livius. Böttcher, Quellen des Livius im 21. und 22. Buch),  «o auch für die 1. Dekade zu thun versucht (Nitzsch, Röm.  Annalistik; Clason, R. G.); aber die Mittel, die man dabei  -angewandt hat, leisten keine Bürgschaft für die Wahrheit der  Resultate (vgl. Peter, Zur Kriiik der Quellen S. ü ff. Mommsen,  R. Forsch. 224).   Das dargelegte Quellenverhältnis zwischen Diodor und  Livius, wonach Diodor eine weit ältere und getreuere Ueber-  lieferung giebt als Livius, lässt sich für die Kriegsgeschichte,^  Verfassungsgeschichte sowie auch für die Zeitrechnung und  die Fasten, auf denen die Chronologie beruht, nachweisen.  Mommsen hat an schlagenden Beispielen die Güte der diodo-  rischen Tradition gegenüber der sonstigen , namentlich der  livianifcchcn, nachgewiesen (R. Forsch. II, 222 fl'.). Zwei der  Mommsenschen Beispiele betreffen die Fasten (die Consuln  des Jahres 433, die Consulartribunenliste a. a. O.). Selbst  bei chronologischen Einzelan?ätzen ist derjenige Diodors, wenn  €r von dem des Livius abweicht, immer der richtige.   Gerade in der Zeit des sog. zweiten Samnterkrieges, in  welche die Censur unseres App. Claudius fällt, können wir  mehrfach bei Livius Verschiebungen von Ereignissen um  mehrere Jahre finden, so berichtet Livius den Waffenstillstand  des Jahres 320 zu 318 (IX, 20 vgl. Rhein. Museum 25, 34;,  so setzt er den Anfang des Etruskerkrieges (310) schon ins  Jahr 312 (Liv. IX, 29, 1. Diodor XX, 35. Fleckeisens  Jahrb. Splb. 13, 708).   Das allgenn'ine QuellenverhälMiis, wie wir es dargestellt  haben, weist darmif hin. 'lass wii in Betreff des Zeitansatzes  der Censur unseres Ajjp. Claudius bei Livius eine Verschie-  bung anzunehmen und dem Diodor zu folgen haben werden.     — 10 —   Zudem lassen sich hierfür eine Reihe von sachlichen Gründen  geltend machen. Zunächst ist zu erwähnen, dass sich in des  Livius eigener Erzählung Spuren von der ünwahrscheinkeit  seines Ansatzes finden. Wenn nämlich Livius den Amts-  antritt des Censors in das Jahr 312 setzt (IX, 29, G) und  zum Jahre 310 berichtet (IX, 33, 3ff), dass die 18 Monate,  in welchen App. Claudius nach der lex Aemilia gesetz-  mässiger Censor war, abgelaufen seien, so folgt daraus, dass  sich die 18 ]\Ionate auf ;> Jahre erstreckt liätten, und dass  App. Claudius seine Censur in der zweiten Hälfte des Jahres  312 angetreten habe. Nun aber ist nach allem, Avas wir von  diesen Verhätnissen wissen, ziemlich sicher, dass die Censoren  gewöhnlich kurz nach dem Amtsansritt der ihre Wahl leitenden  Oberbeamten, der Consuln, d. i., um hier nur eine allgemeine  Bestimmung zu geben, im Frühjahr gewählt wurden i]\Iommsen,  Str. II, 324 ff.)? sodass also die 18 Monate jedes Mal schon  im nächsten Jahre abliefen. Eine Erstreckung der Censur  über 3 Jahre ist nirgends bezeugt, vielfach aber ist überliefert,  dass das Lustrum, der Abschluss der censorischen Thätigkeit,  im folgenden Jahre stattfand (z. B. i. J. 300, De Boor,  fasti censorii S. 9., Liv. X, 9, 14. i. J. 294. De Boor, S.  10, Liv. X, 47, 2. i. J. 209. De Boor S. 15, Liv.  XXVII, 36, 6 cf. 11, 7 u. s. w.). So wird auch die Censu  des App. Claudius, solange sie rechtmässig war, t^ich nicht  über 3 Jahre erstreckt haben. Vielmehr wird durch diese  Angabe des Livius sein chronologischer Ansatz sehr unwahr-  scheinlich gemaclit.   De Boor (fasti censorii 44) hat die zwischen Diodor und  Livius bestehende Differenz zu Gunsten des livianischen An-  satzes so auszugleichen versucht, da^s er annimmt, Diodor  habe die Censur deswegen zum Jahre 310 behandelt, weil er  unter diesem Jahre in seiner Quelle die wichtigsten Ereignisse  der Censur, die Zwietracht des App. Claudius mit seinem  Collegßn C. Plautius und die Uebertretung des über die  Dauer der Censur gegebenen Gesetzes (lex Aemilia) von  Seiten des App. Claudius, berichtet gefunden hätte. Diese     I     — 11 —   Annahme hebt aber einerseits nicht das Bedenken, welches  über die Ausdehnung der Censur oben geltend gemacht ist,  und dann widerspricht sie direkt den Worten Diodors, dessen  Bericht so beginnt: tv <)t ' Pv'tiii] zcaa rovrov iny triavrov   /444 \ ^ f ', ^ ' t f " # 1'^ '   f -J Tiiirini^ hi/.inro y.ca lovntv o fTfooc, ^iTTcrio^ hhxv-  tho^ etc. —   Man könnte nun für den livianischen Ansatz anführen,  dass sowohl die Capitolinischen Fasten, als auch Frontin und  Cassiodor mit Livius übereinstimmen. Frontin (de aquis 5)  und Cassiodor setzen die Censur unter das Consulat des M.  Valerius und P. Decius d. h. in das Jahr 312. Aber dies  hat unserer Ansicht nach absolut keine Bedeutung; denn die  gesamte nachlivianische Geschichtschreibung über die römische  Republik ruht auf den Schultern des Livius, alle Historikei*^  nach Livius gebrauchen ihn als Gewährsmann, so haben auch  sor.der Zweifel Frontin und Cassiodor diese chronologische  Angabe aus Livius geschöpft.   Von grösserer Bedeutung schon könnte es sein, dass die  Capitolinischen Fasten gleichfalls mit Livius übereinstimmen,  indem sie berichten (C. J. L, I, 432 z. J. ^, De Boor, a. a.  O. S. 8), dass im Jahre 312 App. Claudius und C. Plautius  das 2ß. Lustrum gefeiert hätten. Es pflegen nämlich die  Capitolinischen Fasten zum Antrittsjahr der Censoren die  Lustration zu berichten, obwohl das Lustrum doch als Schluss-  akt der censorischen Thätigkeit gegen Ende der Censur, also  im 2. Jahre der Censur, abgehalten wurde (Mommsen, Str. 11^  326 A.).   Aber auch diese Uebereinstimmung des Livius mit den  Capitolinischen Fasten kann nichts für den livianischen Ansatz  beweisen. Es ist zwar sicher, dass die Fasten des Livius^  obwohl die Capitolinischen Fasten, als Livius schrieb, schon  auf dem Forum standen (Mommsen, R. Forsch II, 81), doch  von den letzteren unabhängig sind, und dass zwischen beiden  die grundsätzlichen Differenzen bestehen, welche überhaupt  die Fasten der Jahrtafel (Fasti Capitolini, Chronograph v. J.  354, Idatius, Paschalchronik) von denen der Chroniken     \     — 12 —   <Diodor, Dionys, Livius, Cassiodor) trennen, deren wesent-  lichste die ist, dass die Jahrtafel die sog. 4 Diktatorenjahre  <333, 324, 309, 301 v. Chr.) der chronologischen Aus-  gleichung wegen eingefügt hat, während die Chroniken  -dieselben weder nennen noch zählen (Mommsen, R. Chronol.  110 ff.). Aber ebenso sicher ist, dass die Capitolinischen  Fasten, wie die gesamte Jahrtafel, aus keiner besseren und  früheren Quelle geflossen sind als die des Livius, während  <iie Fasten und die Chronologie des Diodor auf derselben  guten, alten Quelle beruhen, aus denen seine Berichte ge-  flossen sind (vgl. Rhein. Museum 37,611). Es giebt eine  Menge Beispiele dafür, dass, während Livius und die  €apitolinisclien Fasten gefälschte oder entstellte Fasten und  falsche Chronologie haben, Diodor die echten Fasten bewahrt  und die richtige Chronologie giebt (vgl. Mommsen, R. Forsch II,  222 u. passim). Deshalb geben wir auch hier dem diodorischen  Ansatz den Vorzug.   Es bedarf noch der Untersuchung, wie derselbe in die  Reihe der Lustren und Censoren, die uns, obzwar nicht von  'Quellen ersten Ranges überliefert ist, passt. Die Vorgänger  des App. Claudius in der Censur traten ihr Amt i. J. 318 an.  Darin stimmen die Capitolinischen Fasten mit Diodor und  Livius überein (C. J. L. I, 432 z. J. ^f, Diod. XIX, 10  Liv. IX, 20, 5). Wenn die beiden letzten dies auch nicht  ausdrücklich sagen, so berichten sie doch, dass in diesem  Jahre die Tribus Falerna und Ufentina neu eingerichtet seien.  Die Neueinrichtung der Tribus war aber ein censorisches  Geschäft (Liv. VIII, 17, 11. X, 9, 14 cf. Mommsen, Str. II,  361 m. A. 1.) Zwischen dem Amtsantritt, und füglich auch  dem Lustrum, dieser Censoren und demjenigen des App.  Claudius und C. Plautius lagen demnach, wenn wir dem  Livius und den Capitolinischen Fasten folgen, 6 Jahre (318—312);  wenn wir mit Diodor den Amtsantritt des App. Claudius ins  Jahr 310 setzen, 8 Jahre (318—310). Die nächsten Censoren,  M. Valerius und C. Junius, wurden im Jahre 307 gewählt  <fasti Capit. C. J. L. I, 432 z. J. ^J^ Liv. IX, 43,25). Das     — 13 —   Lustrurn des App. Claudius und C. Plautius ist also nach  Livius vierjährig (312—307), nach Diodor zweijährig (310—307);  das Jahr 309 ist nämlich als Diktatorenjahr nicht zu berechnen^   Die Nachfolger in der Censur, Q. Fabius u. P. Decius,  bind nach dem Zeugniss des Livius (IX, 46, 13,) und der Ca-  pitolinischen Fasten ((J. J. L. z. J. ~) i. J. 304 gewählt; efv  liegen also zwischen ihrem Amtsantritt und dem ihrer Vor-  gänger drei Jahre (307 — 304). Das Lustrum des Q. Fabius^  u. P. Decius war dreijährig; die folgenden Censoren traten  nämlich ihr Amt i. J. 300 an, wie ^loramsen aus den Resten  der Capitolinischen Fasten eruiert hat (C. ,1. L. I, 566  z. J. ~) ; das Jahr 303 ist dabei als Diktatorenjahr nicht zu  rechnen.   Schon aus dieser Reihe der Lustren, welche dem des-  App. Claudius und C. Plautius unmittelbar vorangingen und  folgten, geht hervor, dass das Lustrum kein bestimmter Zeit-  raum damals gewesen sein kann. In der späteren Zeit, seit  dem hannibalischen Kriege, wurde als regelmässige Frist des-  Lustrums 5 Jahre festgesetzt und es ist lange so durchgeführt  worden (De Boor, fasti censorii S. 15 — 20), bis die beginnende  Revolution das Institut erschütterte und bald ganz zerstörte  (Mommsen, Chronol. 161. Str. II, 318). In der früheren  Zeit waren die Lustrenintervalle ganz imbestimmt ; es werden  Lustren von 3, 4, 5 und mehr Jahren überliefert (De Boor,  a. a. 0. S. 1 — 14), ja eins wird ausdrücklich als siebzehn-  jährig bezeichnet (Dionys XI, 63). Eine solche Unregel^  mässigkeit kann doch offenbar nicht erklärt werden, wenn  man nicht für die frühere Zeit auf die Annahme des Lustrums^  als einer festen Zeitfrist verzichtet; falsch ist es, wenn  Mommsen meint, das Lustrum sei, wie die griechische Olym-  piade, ursprünglich ein vierjähriger Zeitraum gewesen, aber  es sei dies nur als Minimaldauer festgesetzt worden (Chronol.  158. Str. II, 316): es sind ja doch mehrere dreijährige  Lustren sicher bezeugt ; unbewiesen ist ferner, wenn De Boor  als anfängliche Minimaldauer des Lustrums drei Jahre ansetzt  (a. a. 0. S. 43 f.).     — 14 —   Die Dauer des Lustrums war ohne Zweifel von der all-  gemeinen Lage des Staates abhängig, je nach den Bedürfnissen  war das Lustrum länger oder kürzer. Für mehrere Lustren  ist es bezeugt, dass sich ihre Kürze aus der Lage der Zeit  erklärt z. B. für die des Jahres 89 u. 92 v. Chr. (vgl. Rhein.  Museum 25, 487).   Da nun das Lustrum ursprünglich kein fester Zeitraum  war, so widerspricht dem die Annahme des appianischen  Lustrums als eines zweijährigen (310—307) nicht, obgleich  kein anderes von solcher Kürze nachweisbar ist. Diese aber  erklärt sich aus den Zeitverhältnissen von selbst : Die Patrizier  waren durch die Anordnungen des Censors App. Claudius,  seine senatus lectio und Tribusänderung, hart getroffen und  suchten so schnell als möglich dieselben zu nichte zu machen  (s. unten, vgl. Niebuhr, R. G. III, 374. Mommsen, Chronol.  160 f. A. 320). Deshalb wählten sie schon zwei Jahre nach  dem Amtsantritt des App. Claudius, also gleich im Jahre  nach des Appius Lustration, i. J. 307, neue Censoren, den  M. Valerius u. C. Junius. Da aber diese Censoren nichts  erreichen konnten — wir wissen nicht, aus welcher Ursache,  da von ihrer Amtsführung nichts überliefert ist (Liv. IX,  43, 25. Val. Max. II, 9, 2) — so wurden schon nach weiteren  drei Jahren, i. J. 304, neue Censoren in den Personen des  Q. Fabius u. P. Decius gewählt, welche alsbald die Tribus-  verteilung des App. Claudius rückgängig machten oder  wenigstens umänderten (s. unten). Auch die anstössige Senats-  liste des App. Claudius (s. unten) wurde von den Patriziern  sogleich umgestossen, u. zwar sofort von den Consuln des  folgenden Jahres. Dies waren, wenn wir, wie es richtig ist,  mit Diodor den Amtsantritt des App. Claudius in das Jahr  310 setzen — das Jahr 309 ist Diktatorenjahr — die  Consuln d. J. 308, Q. Fabius u. P. Decius (Diod. XX, 37.  Liv. IX, 41). Also haben, wenn wir der guten Quelle Diodors  folgen, dieselben Männer, welche als Censoren i. J. 304 die  Tribusänderung des App. Claudius rückgängig gemacht haben,^  als Consuln i. J. 308 die Senalsliste des App. Claudius um-     I I     — 15 —   gestossen. Und es ist diese Thatsache in sich sehr wahr-  scheinlich: denn nachdem die ersten Nachfolger des App.  Claudius in der Censur die Abschaffung der Tribusänderung  des App. Claudius nicht hatten erreichen können, ist es sehr  natürlich, dass die Patrizier nun die Männer, welche schon  als Consuln so energisch gegen die Neuerungen des App.  Claudius vorgegangen waren, zu Censoren wählten.   Dies von der Kritik hergestellte Zusammentreffen scheint  mir unsere Ansiclit, dass Diodors chronologischer Ansatz der  richtige sei, wesentlich zu stützen.   In den Quellen des Livius ist also die Censur von 310  auf 312 verschoben: der Grund dieser Verschiebung hängt  mit der Ansiclit des Livius über die Amtsdauer des App.  Claudius zusammen, worüber wir nun zu sprechen haben.   Die Censur ist nach der Ueberlieferung (Liv. IV, 8,  Dion. XI, 63, Zonaras VII, 19, Val. Max IV, 13, Frontin,  de aquis 5) bei ihrer Einsetzung (443 v. Chr.) als fünfjährige  Magistratur bestimmt worden. Die lex Aemilia d. J. 434  V. Chr. soll sie dann auf 18 Monate beschränkt haben (Liv.  IV, 24). Wahrscheinlich aber ist sie überhaupt erst i. J.  434 V. Chr. eingesetzt worden u. von Anfang an auf 18 Mo-  nate beschränkt gewesen (Mommsen, Chronol. 91, Str. II, 322,  vgl. dagegen Rhein. Museum 25, 480 ff.).   Die angeführte lex Aemilia nun hat App. Claudius, so  erzählt Livius, eigenmächtig übertreten, indem er nach Ver-  lauf von 18 Monaten sich das Amt selbst prorogierte  (Liv. IX, 29, 8. 33, 34). Betrachten wir die Angaben des  Livius hierüber, so müssen wir zunächst das Resultat einer  Mommsenschen Abhandlung berücksichtigen: „Die patrizischen  Claudier" (Rom. Forsch. I, 287 — 318). Mommsen hat darin  nachgewiesen, dass in den jüngeren römischen Annalen, bei  Livius u. Dionysius u. bei den aus diesen schöpfenden Sueton  u. Tacitus alle Glieder der alten und hochadligen gens Claudia  eine ähnliche oder dieselbe Rolle spielen, indem sie sämtlich  vom höchsten Adelstolz und höchster Feindseligkeit gegen die  Plebs beseelt sind. Nicht bloss wird dies häufig von der     -.- 16 -   geiiB Claudia im allgemeinen ausgesagt (gens superbissima in  plebem Romanam Liv. II, 56), sondern man lässt alle Claudier,  welche auf dem politischen Schauplatz auftreten, harte Kämpfe  mit der Plebs und den Volkstribunen auskämpfen. Ja, es^  kehren sogar häufig Reden von Claudiern gegen die Plebs oder  umgekehrt claudierfeindliche Reden von Volkstribunen wieder,  worin sich offenbar die Erfindung ausdrückt. Dass Livius  oder Dionysius die Erfinder seien, wird Niemand annehmen.  Mommsen meint, die Fälschung sei in politischer Tendenz ge-  schehen, ein wütender Claudierfeind zur Zeit der Bürger-  kriege habe die Annalen in solch claudierfeindlichem Smne  gefälscht: und zwar sei dies L. Macer gewesen. Die letzte  Behauptung ist völlig unbewiesen, und was die Erfindung  selbst angeht, so glaube ich nicht, dass sie in politischer  Tendenz geschehen ist ; sie scheint vielmehr aus der rlietorischen  Strömung, welche die römische Geschichtschreibung beherrscht,  geflossen. Man suchte nach allen Mitteln, die Erzählung aus-  schmückend zu erweitern, und wie so vieles in den Annalen,  z. B. die meisten Schlachtberichte, nach feststehenden Mustern  erzählt wurde, so wurden, da vielleicht ein Claudier ein  adelstolzer Junker war, alle Claudier schablonenhaft als Volks-  feinde behandelt.   Dieselbe Rolle ist nun auch unserm Censor übertragen,  was wir zunäclist und besonders aus der Erzählung von der  ungesetzlichen Fortführung der Censur ersehen. Livius be-  richtet hierüber zuerst IX, 29, 7 f. App. Claudius, heisst es  da, vollendete die Bauten allein, weil sein College C. Plautius  aus Scham über die ruchlose und gehässige Senatsliste ab-  dankte, während Appius mit dem alten Claudiertrotze die  Censur weiterführte. Daraus muss geschlossen werden, dass  C. Plautius abgedankt habe, ohne die senatus lectio zu  billigen, oder wenigstens gleich nach ihrer Vollendung. Da  aber die Censoren die senatus lectio kurz nach dem Amts-  antritt vornahmen (Mommsen, Str. II, 3i)6, Lange, Alter-  thümer, I, 805. Willems, le senat de la republique Ro-  maine I, 240), was auch nach der Ordnung der Erzählung        — 17 —   bei Diodor und Livius in der Censur des App. Claudius ge-  schehen zu sein scheint, so müsste C. Plautius vor Ablauf der  18 Monate abgedankt haben (vgl. Weissenborn, Livius zu IX,  29, 7. Willems, a. a. 0. I, 186). Dies hat schon Frontin  (de aquis I, 5) aus Livius' Worten gefolgert; er sagt: sed  quia is (Plautius) intra annum et sex menses deceptus a  collega . . . abdicavit se censura. Aber an einer späteren  Stelle (IX, 33, 4) sagt Livius selbst, dass C. Plautius nach  Verlauf von 18 Monaten vom Amte abgetreten sei. Er  widerspricht sich also ausdrücklich. Von dem Verhältnis des  App. Claudius zu seinem Collegen wissen wir nur, dass  letzterer alles that oder thun musste, was Appius wollte (Diodor  a. a. O. : VTitjxoov f/wv tov avvcc()xovTCi Aevy.iov nkavTiov)^  also eine untergeordnete Rolle spielte. Er hätte ja die  senatus lectio durch seinen Widerspruch vernichten können.  An das Verliältnis des App. Claudius zu C. Plautius hat die  Fälschung des Livius offenbar angeknüpft. Sie ist gemacht,  um den Censor, den Claudier, als ungesetzlich handelnden  Mann darzustellen, dass er gegen das Gesetz der Collegialität  (Mommsen, Str. IT, 312) die Censur allein fortgeführt habe.  Aber damit begnügte sich der Fälscher noch nicht. Er  erdichtete auch noch eine Fortführung des Amtes über die  gesetzmässige Dauer hinaus. „Viele Jahre, so beginnt Livius  hierüber zu erzählen (IX, 33, 3), waren schon vergangen, seit  zwischen den patrizischen Magistraten und den Volkstribunen  keine Streitigkeiten stattgefunden hatten, als aus der Familie,  quae velut fatalis ad lites cum tribunis ac plebe erat, sich  ein Kampf erhob. App. Claudius konnte nach Ablauf der  gesetzmässigen Frist der Censur nicht bewogen werden, sein  Amt niederzulegen. Der Volkstribun P. Sempronius übernahm  die Aufgabe, ihn zur Abdankung zu zwingen. Livius setzt  selbst hinzu, dass diese actio ebenso populär als gerecht und  auch dem Volke angenehm gewesen sei, w^ie den Optimaten;  dennoch rechnet er sie zu den Streitigkeiten, welche den  Claudiern mit der Plebs und ihren Tribunen gleichsam vom  Schicksal beschieden gewesen seien. Der Tribun Sempronius   2     — 18 —   erinnerte nun den Ap]). Claudius ener-iscli an die lex Aemilia.  Dieser erwiderte, dnss dies Gesetz nur für die beim Erlass  desselben amtierenden Censoren bindend gewesen wäre,  während alle danach gewählten Censoren und also auch er  selbst nicht von ihm betroffen würden ; denn, sagt er, id quod  postremum popuhis iussisset, ius ratumque esse. Wie  sophistisch dieses Zwölftafelgcsetz hier angewandt wird, liegt  auf der Hand. Eine rechtliche Begründung für die Amts-  verlängernng, die dem App. Claudius in den l\lund gelegt  werden könnte, fehlt völlig; aber darauf kam es auch den  Fälschern nicht an, sie wollten eben den Claudier als einen  jedes Gesetz verachtenden Mann darstellen. Alsdann lä&st  Livius den Tribun Sempronius eine längere Rede lialten (IX,  34), in welcher der gens Claudia ein langes Sündenregister  vorgehalten ^'ird. Es kehren, wie erwähnt, solche claudier-  feindliche Reden oder auch Reden von Claudiern gegen die  Plebs sehr häufig bei Livius wieder (vgl. II, 56, 57. IV, 48.  Y 3 — 6. VI, 40, 41 u. a.) u. sie stehen sämtlich auf dem-  selben Niveau, d. h. sie sind sämtlich erdichtet, entstanden aus  dem rhetorischen Bedürfnis der Annalisten ihre Erzählung  auszuschmücken. Dennoch, so erzählt Livius weiter, stehen  dem App. Claudius sechs Volkstribunen bei, und er führt  summa invidia omnium ordinum die Censur allein w^elter.   Die inneren Unwahrscheinlichkeiten, die wir in diesem  Berichte dargelegt haben, machen uns sehr misstrauisch gegen  denselben. Dazu kommt aber noch eine ganze Reihe von  Gründen, durch welche der ganze Bericht als völlig un-  historisch erwiesen wird. Zunächst ergeben sich einige aus  Livius selbst. Wenn Livius den Tribun Sempronius sagen  lässt: „Satis est aut diem aut mensem censurae adicere?  triennium, inquit, et sex menses ultra quam licet Aemilia  lege censuram et solus geram% so folgt daraus, dass Livius  annimmt, App. Claudius habe das Amt fünf Jahre beibehalten  wollen, und da er ausser einer Andeutung (s. unten) nichts  weiter hierüber sagt, so scheint er auch anzunehmen, App.  Claudius habe dies durchgeführt. Der Verfasser von „de     — 19 —   viris illustribus" hat dies offenbar aus der Angabe des Livius  gefolgert, wenn er sagt: censuram solus omnium quinquen-  nis obtinuit. Von der Abdankung des Censors sagt Livius  selbst nichts, er führt nur eine Version an (IX, 42, 3), dass  nämlich Appius Claudius noch als Censor sich um das  Consulat ])eworben hätte, aber vom Tribun L. Furius ge-  zwungen sei, die Censur niederzulegen, und dann zum Consul  gewählt sei: Livius scheint sich dieser Version anzuschliessen.  Danach hat also App. Claudius seine Censur am Ende d. J.  308 niedergelegt; das konnten die Annalisten nicht ändern,  weil 307 neue Censoren und Appius Claudius selbst für  dieses Jahr als Consul in den Magistratsfasten verzeichnet   waren.   Nun liegen nach den Capitolinischen Fasten zwischen  312 und 307 zwar 5 Jahre, nicht aber so bei Livius, da er  ja das Diktatorenjahr 309 nicht kennt und zählt: seine An-  sicht, App. Claudius habe die Censur 5 Jahre hindurch be-  hauptet, wird also durch seine eignen Angaben widerlegt.   Dass App. Claudius sich noch als Censor um das Con-  sulat beworber habe, ist eine Erfindung eines Annalisten, der  dem Censor ausser den genannten Ungesetzlichkeiten noch  ^as Streben nach der Cumulierung zweier hoher Amter an-  dichtete, um ihn noch schärfer als Verächter aller Gesetze  darzustellen.   Bei dieser ganzen Erdichtung von der gewaltsamen Proro-  gation der Censur durch App. Claudius hat man ohne Zweifel  nach Analogie dessen verfahren, was von dem Ahnen unseres  Oensors, dem Decemvirn gleichen Kamens, überliefert ist, der  decemvir in annum creatus, altero anno se ipse creavit, tertio  nee a se nee ab ullo creatus fasces et imperium obtinuit (Liv.   IX, 34, 1).   Nach unserer Ansicht ist demnach der Bericht des Livius  über die gesetzwidrige Amtsverlängerung des Censors von  Anfang bis Ende erfunden. Dafür spricht ausser der oben  gegebenen Kritik des Berichtes . entscheidend folgende Er-  w^ägung : App. Claudius hat nach der guten Nachricht Diodors   2*     (     — 20 —   i. J. 310 die Censur angetreten, wir Laben das als historisch  nachgewiesen. Am Ende des Jahres 308 muss er aber ab-  gedankt haben, einmal weil 307 neue Censoren in den Ma-  gistratslisten erscheinen (Liv. IX, 43, 25. C. J. L. I, 432 z. J.  ^), und dann weil App. Claudius selbst i. J. 307 zum Con-   307 ' '   sul gewählt wurde (Diod. XX, 45. Liv. IX, 42, 3. C. J. L. I,   432 z. J. ^).   Zwischen 310 und 307 liegen aber nur zwei Jahre, also  kann die Censur kaum länger als 18 Monate gedauert haben.   Dennoch halten die meisten neueren Forscher, obwohl  sie zugeben, dass in der Erzählung des Livius Vieles er-  dichtet und übertrieben sei, an der Annahme der Prorogation,  der Censur fest. Ja Niebuhr (R. G. III, 356), Lange (Alterth. I,  85 ff.), Siebert (Appius Claudius S. 67 ff.) u. a. folgen dem  Livius fast in dem ganzen, offenbar erfundenen Detail, dass er  die Censur 5 Jahre habe beibehalten wollen, dass er das Con-  sulat der Censur habe cumulieren wollen u. a.   Nur stellen sie, wovon nichts überliefert ist, eine Hypo-  these über den Zweck der Amtsfortführung auf. App. Clau-  dius, meinen sie, habe sich deshalb sein Amt verlängert, um  seine grossartigen Bauten zu Ende zu führen, und damit keinem  andern die Ehre der Vollendung zufalle.   Mommsen schliesst sich dieser Hypothese an, nur ver-  mutet er, es sei keine ungesetzliche Prorogation gewesen. Es  bestand nämlich in der That die Einrichtung, dass die Censur,  wenn 18 Monate nicht genügten, prorogiert wurde „ad  opera, quae censores locassent, probanda et ad sarta tecta  exigenda^' (Liv. 45, 15. cf. Mommsen, Str. II, 324 m. Anm.  1, 2.). Es sei nun, wenn man alles Incriminieren und Moti-  vieren, welches den Claudiererzählungen anzuhaften pflege,  ausscheide, sehr wahrscheinlich, dass auch des App. Claudius  Amtsverlängerung nur eine solche gesetzmässige Prorogation  sei (ähnlich Madvig, Verfassung und Verwaltung I, 396.  Herzog, Geschichte und System l, 273). Aber dagegen ist  zu sagen, dass grade die Ungesetzlichkeit in dem Berichte        — 21 —   <ias Wesentliche ist, dann, dass die kolossalen Bauten, die  des Censors Namen tragen , auch schliesslich in vier oder  fünf Jahren nicht vollendet werden konnten , woran schon  Niebuhr erinnert (R. G. III, 356). Ausserdem ist wohl bei  einer solchen gesetzmässigen Prorogation (ex instituto) immer  beiden Censoren das Amt verlängert, weil, wie Mommsen  selbst sagt, (Str. II, 312 m. Anm, 6), das Prinzip der CoUe-  gialität bei der Censur mit besonderer Strenge gehandhabt  wurde. Und wenn nun Mommsen dennoch meint (a. a. 0.),  dass die appianische Prorogation diesem Prinzip nicht wider-  streite, so scheint mir das keineswegs ein bindender Schluss  zu sein. Endlich liegen, was das Entscheidende ist, zwischen  dem Amtsantritt des App. Claudius und dem seiner Nach-  folger überhaupt nur zwei Jahre (310 — 307 s. oben); die  Censur kann ihm also kaum, jedenfalls nicht 4 oder 5 Jahre  prorogiert sein.   Wiederholen wir kurz unsere Resultate: App. Claudius  trat seine Censur i. J. 310 v. Chr. an und behielt sie ganz ge-  setzmässig 18 Monate lang mit seinem Collegen C. Plautius,  der ihm völlig zu Willen war {vTir/.oog),   Wir kommen nun zu den Thaten des Censors.   Cap. 2.  Die Bauthätigkeit des App. Claudius.   Eine Hauptseite der censorischen Thätigkeit war die Re-  gulierung der Gemeindeeinnahmen (mit Ausnahme der persön-  lichen, directen Vermögenssteuer, des Tributums) und der Ge-  meindeausgaben.   Nach der römischen Finanzpraxis wurden die indirecten  Staatseinnahmen von jeglichem ertragsfähigen Staatsgut (Zölle,  Gemeindeland, Ausbeutung von Flüssen, Seen, Bergwerken u.a.)  nicht direct vom Staate erhoben, sondern an einzelne Unter-  nehmer zur Ausnutzung gegen eine bestimmte Entrichtung  an die Staatskasse verpachtet.   Ebenso Hess der Staat die Lieferungen, die er brauchte,  und die Arbeiten, die er vornehmen Hess, an Private verdingen  (locare opera publica od. sarta tecta od. ultro tributa).     99     Die Censoren waren es, welche mit diesen Verpachtungen  beider Art betraut waren. Aber sie standen dabei unter der  Oberaufsicht des Senates. Neue Zölle konnten sie z. B. nur  mit Bewilligung des Senates anordnen, der Senat konnte cen-  sorische Verpachtungen rückgängig machen, die Pachtsumme   ^rmässigen u. a.   Bei vielen Ausgabeposten wurde den Censoren nicht bloss  die Verdingung, sondern auch die Überwachung, Leitung und  schliessliche Übernahme der Arbeit übertragen (Polyb. 6, 17  Liv. 42, 3 faciendum oder reficiendum curare C. J. L. I,.   p. 177, n. 605).   Dies geschah namentlich bei den öfFentlichen Bauten, bei  Reparaturen (z. B. des Circus Liv. 41, 27, der Mauern Liv.  6, 32, der Strassen Liv. 29, 37. 41, 47, Wasserleitungen,  Frontin. aq. 95 u. a.) wie bei Neubauten (z. B. bei Tempeln,  Basiliken, Theatern, Brücken, Heerstrassen, u. a.). Nach  dieser Seite hin wird die censorische Competenz gradezu als  Fürsorge für die Bauten aufgefasst. Aber auch hierbei waren  sie vom Senat abhängig. Vor allem musste der Senat die-  Gelder verwilligen; nur wenn und insoweit es der Senat ge-  stattete, konnten die Censoren das aerarium in Anspruch nehmen,,  und zwar durch Vermittlung der Quästoren, welche als Ver-  walter der Staatskasse die Gelder einnahmen und auszahlten.  Der Senat bewilligte den Censoren eine Bauschsumme (pe-  cunia decreta Liv. 39, 44. Polyb. G, 13), jedoch als certa pe-  cunia, und zwar gewöhnlich eine gewisse Quote der Staats-  einnahmen (vectigal annuum Liv. 40, 46. 44, 16). Was die  Censoren im einzelnen damit anfangen wollten, war ihre Sache.  Inwieweit sie darin vom Senat abhängig waren, ob sie z. B.  zu Neubauten die Einwilligung des Senates einholen mussten  (cf. Liv. 36, 36), lässt sich nicht bestimmen.   Soviel musste ich im allgemeinen über diese Seite des  censorischen Amtes vorausschicken, um die Thätigkeit des-  App. Claudius in dieser Hinsicht richtig zu würdigen.   Die Censur des App. Claudius ist nämlich die erste, bei  der uns dies censorische Geschäft in der Überlieferung ent-     23     gegeniritt, und App. CLnudius n acht von dieser Seite semes  Amtes in so grossartiger und zugleich von der gewöhnlichen  und späteren Handhabung dieses Rechtes verschiedentlich in  so abweichender Art Gebrauch, wie es kaum wieder ge-   schehen ist. .   Über die Bauthätigkeit des Censors App. Claudius sind  ausser den Notizen bei Diodor und Livius noch die Angaben  des S. Julius Frontinus in seiner Schrift „de aquis Romae" zu  benutzen. Ohne Zweifel beruhen die Angaben Frontins, der unter  dem Kaiser Nerva 97 n. Chr. curator aquarum war (Fronün 1. c.  Einleitung), auf eigener Erfahrung und Anschauung. Ausführ-  lich und klar beschreibt er auch die aqua Appia, berichtet, wo-  her sie kommt, wie lang sie ist, welchen Weg sie nimmt etc.  Was er sonst über die Censur des App. Claudius beibringt,  ist offenbar aus den Hvianischen ähnlichen Quellen geschöpft.  Auch Diodors Angaben sind relativ ausführlich, und mit Recht  nimmt Mommsen an, dass der vielgereiste Verfasser (Diodor  1, 4) hier aus eigener Anschauung spricht (Mommsen, Rom.   Forsch. II, 284 A. 90).   Livius berührt die Bauten des Appius nur ganz kurz;  doch ist bemerkenswert, dass er, während er im allgemeinen  sowohl in dem Sachlichen als in der Beurteilung sehr von  Diodor abweicht, im Lobe der Bauthätigkeit des Censors mit  ihm übereinstimmt. Er sagt (IX, 29,6): et censura clara  eo anno App. Claudii et C. Plautii fuit, memoriae tamen  felicioris apud posteros quod viam munivit et aquam in urbem  duxit, und bei Diodor heisst es: caror d^ ^nriiehn' c^Jcaarov   Die Bauwerke, welche des App. Claudius Censur ver-  ewigen, sind die Wasserleitung und die Heerstrasse, welche  beide seinen Namen tragen, die via und aqua Appia.   Es war nämlich das Recht des bauleitenden Beamten, den  öffentlichen Gebäuden, natürlich mit Ausnahme der Tempel,  seinen Namen beizulegen; seit App. Claudius ist dies wenig-  stens zumeist geschehen, und es scheint sein Beispiel dies Recht  hervorgebracht zu haben, da sich vor ihm keine solche Fälle     — '24 —   nachweisen lassen. Die grossartigen Bauwerke der Republik  in der Stadt Rom sind fast alle nach ihren Erbauern genannt,  die mit wenigen Ausnahmen Censoren sind (Beispiele : basilica  Porcia, Aemilia-Fulvia , Sempronia; circus Flaminius. Die  Erbauer der Bauten ausserhalb Roms sind nicht Censoren,  ausgenommen von zwei Heerstrassen, der via Appia und   Flaminia).   Die aqua Appia ist der älteste und erste Trinkwasser-  aquadukt Roms, deren es später so viele gab. Bis zur Zeit  des Appius hatte man sich mit dem Wasser mehrerer Quellen  und Brunnen (Frontin I, 4: putei, worunter auch Cisternen  bejrriften werden können. Kiebuhr, R. G. III, 359 A. 24)  begnügt, ja man hatte Tiberwasser getrunken (Frontin a. a. O.j.  Der Ruhm, die Quellen gefunden zu haben, aus denen  die aqua Appia gespeist wurde, wird dem Collegen des Appius,  L. Plautius, zugeschrieben, der deshalb den Beinamen Venox  (von Vena) erhalten haben soll (Frontin I, 5. Fasti Capit.  C. J. L. I, 432 ad a. 442: qui in hoc honore Venox appel-  latus est). Das Bedenken Drumanns, dass dies Cognomen  nicht von vena abgeleitet sei, da hiervon besser Venosus ge-  bildet werde, sondern mit dem häufig in der gens Plautia  wiederkehrenden Cognomen Venno oder Veno (vgl. Liv. VIII,  19, IX, 20) identisch sei, scheint in der That begründet.  Die Quellen, welche diese etymologische Ableitung geben,  leisten nicht hinlänglich Gewähr für die Richtigkeit derselben ;  es scheint nur ein Versuch der Erklärung des Cognomens zu  sem, wie wir von dem des Appius selbst mehrere finden werden.  Den Lauf der aqua Appia beschreibt Frontin (I, 5) fol-  gendermaassen : Concipitur Appia in agro Lucullano via Prae-  nestina inter milliarium septimum et octavum deverticulo sinis-  trorsus passuum septingentorum octoginta; ductus eius habet  longitudinem a capite usque ad Salinas, qui locus est ad por-  tam Tergeminam, passuum undecim millium centum nonaginta:  ex eo rivus est subterraneus — offenbar absichtlich unter-  irdisch, damit das Wasser nicht abgeschnitten würde (Nie-  buhr, R. G. III, 361) — passuum undecim millium centum     — 25 —   triginta : supra terram substructio et opus arcuatum proximum  portam Capenam — ein Mauerwerk, welches wahrscheinlich  die sog. XII portae bildete (vgl. Siebert, App. Claudius  S. 63).   Jungitur ei ad Spem veterem in confinio hortorum Tor-  quatianorum . . . ramus Augustae ab Augusto in supple-  mentum eius additus . . . hie via Praenestina ad milliarium  sextum deverticulo sinistrorsus passuum nongentorum octoginta  proxime viam Collatiam accipit fontem, cuius ductus usque  ad Gemellos efficit rivo subterraneo passuum sex millia tre-  centos sexaginta. Incipit distribui Appia imo Publica clivo  ad portam Trigeminam (Frontin, de aq. I, 5. cf. Kiebuhr,  R. G. III, 356 ff\ Siebert, App. Claud. S. 62 f. Becker,  Handbuch I, 702. Jordan, Topogr. der Stadt Rom I, 456.  <jf. „Auetor de viris illustr." 34, der die aqua „Anienem'^  nennt, was oifenbar ein Schreibfehler ist. Eutrop II, 4 nennt  sie „aqua Claudia", die erst von Kaiser Claudius ausge-  führt ist).   Wie Frontin angiebt (s. oben) hatte man in dem Thal  zwischen dem Caelius und Aventinus ein Mauerwerk von nur  60 Schritt nötig; daraus zieht Kiebuhr mit Recht den Schluss,  dass die Gänge nicht eben sehr tief gelegt waren (R. G. III,   361).   Die aqua Appia war von den 9 Wasserleitungen, die  €s zur Zeit des Kaisers Claudius gab, die zweitniedrigste  (Siebert a. a. O. 62). Sie konnte daher nur den niedrigsten  Stadtteilen, der Vorstadt, dem Circus, dem Velabrum, dem  Vicus Tuscus, vielleicht noch der Subura, Wasser zuführen  und selbst diesen kaum in ausreichendem Maasse (Kiebuhr,   R. G. III, 361). —   Das grössere der Bauwerke des Censors ist jene Heer-  strasse, welche gleichfalls seinen Kamen trägt. Es scheint  aber nicht die älteste ihrer Gattung zu sein ; bei der  via Latina und Salaria weist der Käme auf höheres Alter hin,  (Kiebuhr, R. G. III, 359). Die späteren Heeresstrassen, welche  in Italien censorische Bauten (Flaminia, Aemilia) , in den     v"     r . -a i. "a > < 4 4     ~ 26 —   Provinzen und im cisalpinisclien Gallien consularisclie Baute»  sind (Aemilia in Gallia cisalpina, Postmnia ebenda, Doniitia in  iS^arbonensis u. a.), sind alle nach ihren Erbauern genannt;,  die via Appia wäre also die erste, bei der dies geschehen  ist, sodass also allgemein das Beispiel des App. Claudius das  Recht der Eponymie für die bauleitenden Beamten hervor-  gebracht zu haben scheint.   Es führte die via A])i)ia an der ]\[eeresküste entlang  durch die Städte Terracina, Fuudi, lAIola bis nach Capua.  Durch die pomptinischcn Sümpfe hat erst Trajan die Strasse  gebaut. App. Claudius hat durch dieselben wahrscheinlich,  nur einen Damm gelegt, während man als lleeresstrasse  durch die Sümpfe von Velitrae nach Terracina damals die-  via Setina benutzte (Niebuhr, R. G. III, 358).   Diodor berichtet, dass App. Claudius die via Appia von-  Rom bis Capua mehr als 1000 Schritte weit zum grössten  Teil mit festen Steinen gepflastert habe (//^o/c; ateoeolg-  yxalöTQOJüev), Nissen (Pompejanische Studien S. 519) meint,  dies sei nicht recht: Diodor und seine Gewährsmänner  hätten ihre eigene Zeit vor Augen, wenn sie von der  Pllasterung der via Appia sprächen (ebenso der Verfasser  von „de viris illustribus" 34 und Procop, bell. got. I, 14).  Denn erst i. J. 29G sei die erste Strecke der via Latina  saxo quadrato (Peperinplatten, Kiebuhr III, 357. Nissen,  a. a. O.) gepflastert, und zwar eine semita von der porta Ca-  pena bis zum Marstempel, so berichte Livius (X, 23). Dann  hätten i. J. 293 die curulischen Aedilen die Chaussee von dort  bis nach Bovillae silice (Lavapolygonen, s. Niebuhr und Nissea  a. a. 0.) zu pflastern fortgefahren (Liv. X, 47). ]\lir scheint  aber durch diese Notizen des Livius das Zeugnis Diodors  noch nicht aufgehoben zu werden. Es ist zwar zuzugeben,,  dass App. Claudius die Chaussee nicht schon mit der Kunst  und in der herrlichen Weise gepflastert habe, wie die römi-  schen Heerstrassen später gepflastert wurden. Aber der Aus-  druck Diodors {yMCtocQtoü'F — bedecken, bestreuen) braucht  o-ar nicht von einer eigentlichen Pflasterung verstanden zu     y        --- 27 —   werden; und dann sagt Diodor auch nur, dass Appius de»  grösseren Tlieil (n> 'ixUmy uioog) der Strasseso ausgeführt habe.  Worin die wesentliche Arbeit beim Bau dieser Chaussee  bestand, sagt Diodor mit deutlichen Worten: 7('7r rorrtüv  riwg fdr v7ie()tyoviic^ (hanyMif^as, tov^ (>^ ijcyir/ytodets K  y.inhw^ <}vah;ufia(JLV u'^io/jr/oii: fif/rRr^W.c yaniW/AOüF etc...  Dass das Terrain, über welches die Strasse führen sollte, ge-  ebnet wurde, Anhöhen abgetragen und Thäler ausgefüllt wur-  den, dass der Grundbau solid und bequem hergestellt wurde,  - darin bestand zunächst die Hauptarbeit, darin das Ver-  dienst des App. Claudius. Deshalb konnte er mit Repht die  Heerstrasse als sein Werk betrachten, und derselben sein  Name beigelegt werden. Keineswegs aber kann sie App. Clau-  dius schon ganz in der grossartigen Weise vollendet haben,,  in der sie später den Namen regina viarum erhielt.   Mitten in den pomptinischcn Sümpfen, unmittelbar an der  via legte App. Claudius das forum Api)ii an, das jetzt noch  als Foro Appio existiert (vgl. IMommsen, U. Forsch. IL 309.  Niebuhr, 11. G. HL 358. Lange, Alterth. II, 87). Hier  scheint er sich selbst eine statua diademata gesetzt zu haben,.  woraus das Gerücht entstanden ist, dass er sich Italien per  clientelas habe unterwerfen wollen. Denn was Sueton (Tib. 2>  über einen gewissen Claudius Drusus sagt, bezieht sich, wie  Mommsen überzeugend dargethan hat (R. Forsch. II, 305 ff.  vgl. Niebuhr, R. G. HI, 355 ff. und Strebe, xM. L. Drusus,  Diss. Marburg 1889), auf unsern App. Claudius.   Diodor setzt beim Bericht über die aqua Appia hinzu r  xcd TioUix TOJV dj;iioouov yorjuucor fig icwn.r T/;r yMiaüxevy-  ccn-hoaev avev d(r/itcaü^ zi^g ücyyhpov; und weiter unten beim  Bericht über die via Appia: xtaco7;/.oKJ6v c^tJüc^c,- 7«^* (5';.«o<^'W  nooooöov^ Wir bemerkten, dass in späterer Zeit die Censoren.  in Bezug auf ihre Ausgaben ganz vom Senat abhängig waren^  indem ihnen eine pecunia certa angewiesen wurde. Wenn  nun Diodor sagt, dass App. Claudius die Staatsgelder urfir  düyftcnog Tr^s; övyyli[iov verwandt habe, so kann er entweder  me'i'nen, dass zur Zeit des Appius lür die censorischen Aus-     I     '!^     i     i   I   i   ii   I     I     J     I   I   i     rrrrr=au<^'^     ¥     -jviibcii tlas ^)uyitlc iP^^ ar/yli\inv noch nicht nötig gewosen sei,  oder, was nilher liegt, dass App. Claudius venuüge seiner  energischen Persönlichkeit sicli von der Abhängigkeit vom  Senate in seinen Geldausgabcn zum öftcntlichen Nutzen trei-  gemaclit habe. Jedenfalls folgt aus der Thatsache, das App.  •Claudius das öoyficc des Senates ganz übergehen konnte, die  weitere, dass die Grenze der Befugnis des Senats und des  Zensors bei den Staatsausgaben nicht gesetzlich scharf ge-  zoecen war, und dass das Schalten der Censoren zu dieser Zeit  freier war als später.   Ein drittes Bauwerk, welches App. Claudius ausführte,  ist der Tempel der Bellona d. i. der griechischen 'Evvu) (Liv. X,  19. Ovid, fasti, 6, 203. C. J. L. I, 287: Elogium des Appius  Claudius); es fällt dies aber erst in seine spätere Lebenszeit.  Ap]-). Claudius ist es aber entgegen der Mommsenschen An-  nahme (K. Forsch. I, 308) nicht gewesen, der in diesem Tem- .  ■pel die Ahnenbilder seiner Vorfahren autgestellt hat (vergl.  Starck, Verhandlungen der dtsch. rhilologenversammlung zu  Tübingen, Lpz. 1877. S. 38 11".). Auf diese Fragen jedoch  brauche ich, da sie sich nicht auf die Ccnsur beziehen, füglich  nicht einzugehen.   Jn der gewaltigen Bautliätigkcit drückt sich sehr prägnant  •der politische Charakter dos Ccnsors und seine politischen Ten-  denzen aus. „Er warf^', sagt ]\Ionnnscn treifend, „das veraltete  Bauernsystem des Si)arschatzsammeln bei Seite und lelirtc  seine ]\Iitbüvger die ölfentlichen jNIittel in würdiger V\Visc zu  gebrauchen'' (R.- G. I, 448). App. Claudius war, wie wir bei  allen seinen politischen Maassnahmen sehen werden, ein De-  mokrat, und zwar förderte er besonders die Verkehrsinteressen,  die der städtischen Bevölkerung; dazu passt vortrefflich, dass  wir ihn als Beförderer des griechischen Einflusses in Kom  kennen lernen, was sich sclion in dem Bau eines Tempels zu  Ehren einer rein griechischen Gottheit ausdrückt.   Vortrefflich passt zu solchen politischen Tendenzen die  Bauthätigkeit des App. Claudius .und die Richtung, in der er  .sie entfaltete. —     \ •     — 20 —   Cap. 3.  Die Senatsliste und die Rittermusterung des App. Claudius.   Die senatus lectio des App. Claudius ist die erste, über  •welche uns etwas Bestimmtes überliefert ist. Es ist dcshalb-  von liohem Wert, dass wir grade über sie den Bericht eines  80 alten und bewährten Autors, wie ihn Diodor benutzt hat,,  besitzen. Schon zur Zeit des App. Claudius, das sagt Diodor  deutlich, war es Sitte {i}v tO-o^), die euyerelg und u^uoftuöt  nqohyfivieg in den Senat zuzuschreiben {7Toni:'/ou(fetr). Von-  dieser Gewohnheit nun, erzählt Diodor, sei App. Claudius in-  sofern abgewichen, als er nicht bloss diese hinzuschrieb,-  sondern auch viele Freigelassenensöhne darunter niischte-  (avtfu^e jToAAotv ycd ich' dTiF?.8i)0^t()0)v tiovi;),   Livius erzählt zwar zu dem Jahre der Censur selbst nur,  dass die senatus lectio infamis und invidiosa gewesen sei, dass^  sie sine recli pravique discrimine geschehen sei, dabei potiores-  aliquot übergangen seien. Offenbar berichteten seine Quellen  an dieser Stelle nichts Spezielles von der Senatsliste; und  diese hatten die Wahl von Libertinensöhnen in den Senat  ohne Zweifel übergangen, weil eine solche Maassregel dem  hocharistokratischen Charakter, welchen sie dem App. Clau-  dius beilegen, widers])rochcn hätte. Livius selbst aber fügt  an einer späteren Stelle (IX, 4G), die, wie wir darthun werden,  aus einer anderen und besseren Quelle geschö])ft ist, hinzu,,  dass App. Claudius den Senat zuerst durch Libertinensöhne   befleckt habe.   Auch von anderen Geschichtschreibern wird die senatus  lectio des App. Claudius erwähnt. Sueton sagt im Leben  des Claudius (24) : (Claudius imperator) Appium Caecum cen-  sorem generis sui proauctorem libertinorum tilios in senatum  adlegisse docuit, ignarus temporibus Appii et deinceps ali-  quamdiu libertinos dictos non ipsos qui manu mitterentur sed  ingenuos ex his pracreatos.   Aus welcher Quelle Sueton diese Nachricht hat, wisse»  wir nicht; manche neuere Forscher halten sie für richtig; sie     t     .1     <     .^tm ' . Wq* !! , ! *     »j« » '■rt n t^i ••     I " " " ■ ■ »''     9     >. .,T«:„-i>-^:j-^.^:i'Ä&^v-^^^     — 30 —   „,cineu also, dass u,>tcr libcrtini ursi,rü,.glich nicht Frei-  gelassene, d. h. ge^-esene Sklaven, sondern deren ^öhne ver-  standen seien (Momnisen, Str. I, 387 f. m. Ann,. Madvg, \ erf.  u Verhalt. I, 137. Siel.crt, Ap,.. Claud. 23 ft. A\ os.senborn.  zu Liv IX, 4C, 1 u. 10). Mommsen, der frülier auch diese  Ansicht vertrat, hat neuerdings seine Meinung etwas geändert  (Str III 422 m. Anm. 2 u. 3). In späterer Zeit hicssen  libcrtini diejenigen, welche Servituten, servierunt oder manu  missi .sunt. ■ Wenn nun Sucton sagt, früher seien als l.bevt.n.  die Sühne solcher Freigelassenen bezeichnet, so schen.t er zu  meinen, dass die Freigelassenen selbst liberti genannt seien..  Dies ist aber sprachlich unmöglich, was durch die Analogien  divus - divinus, masculus - masculinus bewiesen wird (W lUenis,  le sönat, I, 184 ,n. A. 3). Ausserdem widerspricht einer  solchen Annahme der feststehende Unter-schicd der beiden Be-  zeichnungen : beide bez-eichnen nämlich allein den gewesenen  Sklaven, nur dass bei libertinus derselbe nach seiner allge-  meinen bürgerlichen Stellung, bei libertus aber nach dem  Verhältniss zu seinem Herrn verstanden wird (Mommsen,   Str. III, 423). . c . A   So kann also die Stelle Suetons nicht gefasst werden.   Ernesti meint, Sueton wolle sagen, zur Zeit des App. Claudius  seien nicht bloss die Freigelassenen, sondern auch ihre  Sühne libcrtini genannt. Diese Interpretation setzt allerdings  eine ungenaue Ausdrucksweisc bei Sueton voraus; aber sie  kann ja richtig sein, obwohl auch dies noch unbewiesen bleibt.  Es ist ohne jeden Zweifel, dass alle andern Schriftsteller  unter libcrtini nur die Freigelassenen, und zwar für alle Zeiten,  verstehen. Alle beziehen die senatus lectio unseres Censors  auf die Söhne gewesener Sklaven. Diodor nennt die von App.  Claudius in den Senat Aufgenommenen c}Tre).i'^ii>iov wotv,  und von dem i. J. 304 zum curulischen Aedil gewählten An-  lönger unseres Censors, dem Cn. Flavius, sagt er direkt, er  sei der Sohn eines gewesenen Sklaven gewesen (rr«ro<.,- «»■  dsdov/.suxöms). Hiermit stimmen alle andern Gewährsmänner  überein: Livius (IX, 46), der Kaiser Claudius (Sueton 1. c),        l     — 31 —   ♦   Tacitus (ann. XI, 24), Plutarch (Pomp. 13). Wir werden  -also mit diesen Autoren annehmen müssen, dass Söhne von  Freigelassenen, niclit Enkel, wie Sueton meint, von App. Clau-  <lius in den Senat aufgenommen seien.   Wertlos ist die Angabe des Verfassers von „de viris  illustribus" (34), dass App. Claudius Libertinen selbst in den  Senat aufgenommen habe.   Die Freigelassenen selbst wie ihre Söhne waren eben,  ^a sie mit dem Makel der Knechtschaft behaftet waren, ob-  Äwar nicht durch Gesetz, sondern nur durch das Herkommen  Tom Senat wie von der l\Iagistratur ausgeschlossen (Mommsen,  Str. l, 459 f.)» während die Enkel der Freigelassenen zu allen  Zeiten zu den ingenui gehört haben (Mommsen, Str. III, 422),  und von den plebejischen Geschlechtern, deren Glieder im  Senat sassen , stammen sicher manche von Libertinen ab  (Willems, le s^nat, I, 188). Indem nun App. Claudius I.iber-  tinensöhne in den Senat wählte, warf er den staatsrechtlichen  Usus, wonach sie vom Senat und von der Magistratur aus-  geschlossen waren, um. Und dies ist der Grund, weshalb  die senatus lectio unseres Censors für so schimpf lieh galt und  den Adel aufs äusserste erbitterte (Diod. 1. c. : i(p' olg ßaQtvf^  i'(feQOV oi yMVXiouaroi 7a/> Fvyeveiai;).   Il2in hat nun die von App. Claudius in den Senat auf-  genommenen Libertinensöhne näher bestimmen zu können ge-  glaubt. Willems meint, es seien solche Libertinensöhne ge-  wesen, welche seit dem .1. 318 v. Chr. Volkstribunen gewesen  .seien (le senat, I, 185 m. Anm. 5). In dieses Jahr ungefähr  setzt nämlich Willems die lex Ovinia, durch welche bestimmt  wurde, dass optimus quisque ex omni ordine — d. h. nach  Willems omni ordine magistratuum et curulium et plebeiorum   in den Senat gewählt werden sollte. Nach diesem Gesetze   * hätten, meint Willems, nicht bloss gewesene Consuln, Prätoren,  <>urulische Aedilen, sondern auch Volkstribunen und plebejische  Aedilen gewählt werden müssen (I, 157 f.).   Dass die von App. Claudius in den Senat gewählten  Libertinensöhne gewesene Volkstribunen seien, glaubt Willems     Kz:—^ — jisaw-:*.*«-...r— -**aosa-»     r-^ .*^^: ^v     ' p     -^■■■fci.'ij;«Li « »*■>•?»■ ^*.«»»r'     — 32 -   daraus folgern zu können, dass zu diesem Amte welches zehn  Männer jedes Mal zusammen bekleideten, d,e L.bertmensohne  leichteren Zutritt hatten als zu irgend einem andern Wir  wissen niehts darüber, dass in dieser Zeit schon em L.ber-  tinensohn zum Volkstribunat gelangt sei; L. Macer L.v IX,  46, 3), dessen Zeugnis sehr wenig gilt, überliefert allem dass  Cn. Fiavius vor seiner Aedilität (i. J. 304) sclK,n Volkstnbun  gewesen sei. Es ist dies aber sehr unwahrschemhch, da vor  ier Tribusänderung des App. Claudius das St.mmrecht d r  niedri-en Bürger in den Tributcomitien wenig Gewicht hatte   (s. unten). ,. ^ , xj„„;i   Wie hypothetisch dieser Schluss ist, liegt auf der Hand..  Und dass überhaupt die gewesenen Tribunen hätten in der.  Senat gewählt werden müssen, ist nichts als Vemmtung.  Willems behauptet es nach seiner Auslegung der lex Ovinia.  Ich habe mich auf diese Frage, weil sie memem Ziele fern  liegt, nicht einzulassen, will nur erwähnen, dass m der lex  Ovinia unter omnis ordo, aus dem optimus quisque m den Se-  „at gewählt werden sollte, nicht omnes ordines magis ra uum  et curulium et plebeiorum (Willems a. a. OO, auch nicht blos.  ordines magistratuum curulium (Lange, R. Alterth. I, «U  de plebiscito Ovinio et Atinio. Progr. 7 ff.) zu vers eben  sind sondern dass die Worte am einfachsten und natürlichsten  als der gesamte Bürgerstand zu fassen sind (Hotmann, der rom.  Senat S 7 ff., Becker, Handbuch, II, 2, 300 .Herzog Gesch.  u. System 1,882 f. Mommsen, Str. H, 39o, 397 -• Anm^ 1).  Die senatus lectio des App. Claudius war nicht bloss  wecen der Aufnahme von Libertinensöhnen anstössig, sondern  auch deshalb, weil App. Claudius nicht, wie es die Censoren  zu thun hatten, die anrüchigen Senatoren ausstiess (Diod. 1. c.  o,]J^m rc.> döo^ocvTcov avyy2rjry.ä^v tS^ßale), Beachten wir  aber den Grund, welchen Diodor für diese Maassregel angiebt:  Weil App. Claudius, sagt er, sich bei den Patriziern äusserst  verhasst gemacht habe, so mied er es, bei irgend einem an-  dern Bürger anzustossen, und in dieser Absicht unterliess er  auch die Reinigung der Senatsliste von anrüchigen Personen     — 33 —   VeOTUTOL^ TÜV (fd^üVOV^ i^l'xklVF TO TlQOOXÜTlTeiVTlVt liOV tikXcüV   tioXltwv .... xai xaia rtiv riov owtö^icüv xarayQatfr^v ovdh'ct etc.  Diod. 1. c).   In demselben Gedanken nahm er auch bei der Rittermusterung  (equitum recognitio oder census) keinem sein Ritterpferd  (Diod. : xa) xara Trjv tcüv ltitifhov doxLf.iaolav ovdh'a difFiXero  Tov 'iTtJiov), Es ist dies die einzige Notiz, welche wir über  die Rittermusterung des App. Claudius haben. Sein Auftreten  dabei steht aber im Einklang mit seiner politischen Stellung,  die Diodor mit den Worten bezeichnet: ccvTiTayf^a xaxaaxF vciCiov   Die Senatsliste unseres Censors ist aber bald wieder um-  gestossen worden. Die Consuln beriefen, so erzählt Diodor,  aus Hass und zugleich um sich dem Adel gefällig zu zeigen,  den Senat nach der früheren Liste, {sid^" ol fih v^raTot did  zov (fMvov xal did to ßovkEöd^ai rolg sTiKpavsaTaTOic; /«(»/Led^ar  övvijyov irjv GvyxXr^cov etc. Diod. 1. c.)   Damit stimmt Livius über ein (IX, 30, 1,2): Consules  negaverunt eam lectionem observaturos esse et senatum ex-  templo citaverunt eo ordine, qui ante censores App. Claudium  et C. Plautium fuerat.   Diodor erzählt die Zurückweisung der appianischen Senats-  liste zu demselben Jahr, wo App. Claudius sein Amt antrat (310  V. Chr.). Daraus darf man aber nicht schliessen, dass es von den  Consuln dieses selbigen Jahres geschehen sei. Das war nicht  der Fall, nicht sowohl, weil Livius, der den Amtsantritt des  App. Claudius in das Jahr 312 setzt, die Zurückweisung der  Senatsliste zum folgenden Jahr 311 erzählt und den Con-  suln d. J., C. Jun. Bubulcus und P. Aem. Barbula, zuschreibt,  als deshalb, weil die Censoren nach den Consuln und zwar  unter ihrem Vorsitz gewählt wurden, im ersten Jahr der Cen-  sur also immer der Senat schon in der früheren Ordnung zu-  sammen getreten war (Mommsen, Str. II, 396). Und diese  Annahme widerstreitet dem Diodor keineswegs, da er öfters  Ereignisse, die sich auf mehrere Jahre verteilen, zusammen   3     ^v     — 34 —   erzählt, wofür die Erzählung der Gallierkriege (Diod. XIV,  113 ff) ein klares Beispiel giebt. Diodor deutet d,es an  unserer Stelle klar genug an, indem er die Zurückwe.sung  der Senatsliste zugleich mit der ebenfalls nieht m das Jahr  310 .gehörenden Wahl des Cn. Flavius zum Aedden am  Schlüsse seines Berichtes erzählt und mit dra anknüpft.   Wenn wir nun mit Diodor den Amtsantritt des App.  Claudius h. d. J. 310 setzen, so müssen -- J"-'™-: ^^^JJ  die Senatsliste von den Consuln des Jahres 308 -oO.» ^ em  Diktatorenjahr - umgestossen ist. D.ese waren (f 1 abms  und P Decius (Diod. XX, 37). Es sind d.es dieselben Manner,  welche als Censoren i. J. 304 die Tribusänderung des App.  Claudius rückgär>gig machten (s. unten). Wir sähe,, m d.esem  von der Kritik hergestellten Zusammentreften emen kratt.gen  Beweis für die Richtigkeit des chronologischen Ansatzes   Aus den Angaben Diodors folgt, dass schon die Vor-  gänger des App. Claudius und C. Plautius in der Censur eine  lenatsliste aufgestellt haben; er sagt ausdrücklich, dass die  Consuln den Senat berufen hätten o*^ ir:v vm> tinnov y.ara-  }a^^8lmv dl/M t^v vn.) u^n' .r^oy. /fr^7'^ rrn- xt//yo>r  yaia^'oaifeiaar. Diese unzweideutige Angabe scheint mir ent-  scheidend für eine weitere Streitfrage , welche sich an die  Senatsliste des App. Claudius knüpft. Es ist nämhch die An-  Sicht aufgestellt worden, dass die senatus lectio des App.  Claudius überhaupt die erste censorische sei, und dass die  lex Ovinia, welche das Amt der Senatswahl von den Consuln  auf die Censoren übertragen hat, im Jahre der Censur des  App. Claudius oder kurz vorher gegeben worden sei. Die  lex Ovinia ist uns von Festus an einer etwas verderbten stelle  überliefert (p. 246 ed. Müller: praete riti senatores quondam  in opprobrio non erant, quod ut reges sibi legebant sublege-  bantque, quos in consilis publico haberent, ita post exactos  eos consules quoque et tribuni militum c. p. coniunctissimos  sibi quosque patriciorum et deinde plebeiorum legebant, donec  Ovinia tribunicia intervenit, qua sanctum est, ut censores ex     \\     — 35 —   omni ordine optimum quemque legerent, quo factum est, ut  >qui praeteriti essent et loco moti haberentur ignominiosi").  Über die vielen Streitfragen in Bezug auf dies Plebiscit  vgl. Hofman, der röm. Senat S. 3 if. Willems, le senat,  153 ff. u. a. Uns geht nur die Frage nach der Datierung  an. Dieselbe ist nicht überliefert.   Man bringt nun die lex Ovinia in engen Zusammenhang  mit der senatus lectio des App. Claudius (Mommsen, Str. II,  395 m. A. 1. Willems, le senat, I, 185 ff.). Es gebe, so  meint man, kein anderes Beispiel dafür, dass eine censorische  senatus lectio von den Consuln umgestossen sei. Und wenn  die Censoren schon lange diese Befugniss gehabt hätten, so  hätten die Consuln nicht gewagt, die appianische Senatsliste  zu ignorieren. Wenn man dagegen annehme, dass App. Clau-  dius und C. Plautius zum ersten Male als Censoren den Senat  zusammengesetzt haben, so erkläre es sich leicht, dass die  Consuln, zu deren Amtskreis bis dahin die Senatswahl gehörte,  die Liste des App. Claudius hätten umstossen können, zumal  dieselbe gegen Gesetz und Herkommen Verstössen habe.   Es ist diese Deduction reine Hypothese; von unsern  Quellen w^ird als Grund der Verwerfung der appianischen  senatus lectio ganz allein ihre Ungesetzlichkeit oder vielmehr  ihr Verstoss gegen das Herkommen angegeben ; und es scheint  dies zur Erklärung auch völlig zu genügen.   Zudem sagt ja Diodor mit klaren Worten, dass schon  die früheren Censoren den Senat gewählt hätten, und diesem  •bestimmten und guten Zeugnis glaube ich mehr Gewicht bei-  legen zu müssen als den unbestimmten Worten des Livius  (IX, 33 senatum citaverunt eo ordine qui ante censores App.  Claudium et C. Plautium fuerat). Wir werden also den Er-  lass der lex Ovinia jedenfalls vor das Jahr 318, wo die Amts-  vorgänger des App. Claudius Censoren wurden, setzen. Ge-  nauer dem Datum nachzuforschen ist nicht meine Aufgabe.   Allerdings können wir in der Umstossung der appiani-  schen senatus lectio von Seiten der Consuln noch einen Nach-  klang eines ehemals senatorischen Rechtes bemerken. Die        — 36 —   Consuln vom J. 308 werden sich bei ihrer That ohne Zweifel  darauf berufen haben, dass die Senatswahl ursprünglich ein  consularisches Recht war.   Was ist nun von der Senatsliste unseres Censors zu ur-  teilen? Welche politische Absicht verfolgte er bei der Ein-  wahl von Libertinensöhnen? Auch hierüber bestehen die  grössten Differenzen zwischen den neueren Forschern. Nie-  buhr (R. G. III, 344 ff".) und mehrere Anhänger (Lange,  R. Alterth. II, 78, 79. Herzog, Gesch. u. Syst. I, 271.  Siebert, App. Claudius 44, 45) halten an dem Grundcharakter  fest, welcher der Politik des App. Claudius von Livius bei-  gelegt wird, d. h. sie meinen, App. Claudius sei ein strammer  Aristokrat gewesen und habe nur die hohe und höchste No-  bilität mit allen seinen censorischen Maassregeln fördern wollen.  Diesem politischen Charakter widerspricht nun off'enbar die  senatus lectio, durch welche die niedrigste Bevölkerungsklasse  der Libertinen begünstigt wurde, sowie auch die Tribusänderung  des App. Claudius. Auf eigenthümliche Weise suchen die ge-  nannten Forscher diesen Widerspruch zu lösen. Der Adel, so  führt Niebuhr aus, und also auch der Senat zerfalle damals in  zwei Klassen, die patrizische Kobilität, welche schon sehr ab-  genommen habe, und die plebejische Nobilität, welche jene zu  überflügeln drohe. App. Claudius nun, selbst aus einem alt-  und hochadligen Geschlecht stammend, habe seine ganze poli-  tische Thätigkeit in den Dienst des alten patrizischen Adels  gestellt und den plebejischen Adel herabdrücken wollen. Dies  erkenne man aus seinen späteren Thaten: J. J. 299 v. Chr.  habe er gegen die lex Ogulnia gestimmt (Liv. X, 7), als  Kandidat für das Consulat (Liv. X, 15) i. J. 295 und als  interrex (Cic. Brutus XIV, 55) habe er mit aller Macht da-  nach gestrebt, dass die Patrizier die beiden Consulnstellen  wieder erlangten (Niebuhr, R. G. 353). Durch die Aufnahme  von Libertinensöhnen in den Senat, dessen grösster Teil schon  damals dem plebejischen Adel angehört habe, habe er diesen  nur insultieren und sich dafür rächen wollen, dass er bis jetzt,  eben durch die Verhinderung des plebejischen Adels, noch     }     (;     )     -^ 37 ^   nicht zum Consulat gelangt sei (R. G. III, 345). Andere  fingieren eine sog. „Coalitionspartei" (Siebert, a. a. O. 45),  deren Ziel gewesen sei, eine enge Verbindung zwischen der  patrizischen und plebejischen Nobilität im politischen Leben  herzustellen. Gegen diese sei besonders die politische Thätig-  keit unseres Censors gerichtet gewesen. Um sie herabzu-  drücken, habe er die Libertinensöhne in den Senat aufge-  nommen, damit sie die Zahl der Anhänger der alten Nobilität  vergrössern sollten.   Die UnWahrscheinlichkeit steht dieser Ansicht an der  Stirn geschrieben. Sie könnte sich allein stützen auf zwei  Angaben des Livius, wo dieser den App. Claudius nach seiner  Censur altpatrizische Standesvorrechte vertreten lässt. Dass diese  aber Dichtungen sind, erfunden nach der bekannten Claudier-  schablone, werden wir in anderm Zusammenhange nachweisen  (s. unten). Wir fassen die politische Bedeutung der Senats-  liste in dem positiven Sinne, dass App. Claudius Libertinen-  söhne in den Senat aufnahm, weil er das libertinische Element  und überhaupt die niederen Volksschichten begünstigte und  in ihren politischen Rechten fördern wollte. Die Demagogie,  die sich in der appianischen senatus lectio, wie in der ge-  sammten censorischen Thätigkeit ausdrückt, ist in dem Berichte  Diodors klar gesagt, was selbst die Gegner zugeben müssen  {Siebert, a. a. 0. 21).   C a p. 4.   Die Tribusänderung des App. Claudius und ihre Verwerfung  durch die Censoren d. J. 304 v. Chr., Q. Fabius und P. Decius.   Die Änderung, welche App. Claudius mit der Tribus-  ordnung vornahm, gilt allgemein als die wichtigste und ein-  schneidendste seiner censorischen Maassregeln. Sie wurde  schon von den zweiten Nachfolgern des App. Claudius und  O. Plautius, den Censoren Q. Fabius und P. Decius d. J. 304     38     V. Chr., umgestossen; daher ist diese Censur in den Rahmen  unserer Betrachtung mit hinein zu ziehen.   Über die Tribusänderung des App. Claudius liegen un&  drei Berichte vor : Diodor XX, 36. Livius IX, 46. Plutarch,  Popl. 7. Die Gegenmassregel des Fabius erwähnen: Liv. IX^  46. Val. Max. II, 2, 9 und der Auetor de viris illustribus 32^  von denen die beiden letzten Angaben wertlos sind.   Diese Berichte sind aber weder hinlänglich ausführlich  und klar, noch stimmen sie so überein, dass sie, aus einander  ergänzt, ein genaues und deutliches Bild von des Appius  Claudius Tribusänderung geben. Zudem wissen wir im übrigen  vom Wesen der Tribus, ihrer Bedeutung und praktischen Ver-  wendung im Staat äusserst wenig. Es kann daher nicht  Wunder nehmen, dass dies Edikt des App. Claudius von seiner  gesamten censorischen Thätigkeit am meisten umstritten ist.  Vieles freilich, was von den Gelehrten zur Begründung ihrer  Ansichten über die Tribusänderung des App. Claudius vor-  gebracht wird, ist lediglich Vermutung; und wenn derselben  auch bei der Knappheit der Überlieferung Raum gegeben  wird, so scheint mir doch das, was vermutet und aus der  Überlieferung gefolgert wird, von dem, was wirklich unzwei-  deutig überliefert wird, streng geschieden werden zu müssen.  In Bezug auf die Überlieferung unseres Gegenstandes ist die  Grundfrage, welchem Berichte wir das Hauptgewicht beilegen  sollen, ob dem diodorischen oder dem livianischen. Nach  unsern Erörterungen im ersten Kapitel über den Wert und  das Verhältnis der beiden Quellen ist die Frage für uns schon  dahin entschieden, dass wir von Diodors Berichte auszugehen  und ihn zu Grunde zu legen haben. Wenn seine Angabe  auch äusserst kurz ist, so werden w^ir doch finden, dass sie,  genau und wortgetreu ausgelegt, das Edikt des Censors über  die Tribusänderung in der knappsten Weise, vielleicht mit  den Worten des Ediktes selbst, richtig wiedergiebt, ohne frei-  lich seine Bedeutung oder Wirkung auch nur zu berühren.  Den Bericht des Livius glauben wir zur Ergänzung heran-  ziehen zu dürfen, wir haben Gründe dafür, dass er da, wo er     — 39     von der Tribusänderung des App. Claudius und ihrer Ver-  werfung durch Q. Fabius spricht, aus einer besseren Quelle  schöpft, als sein hauptsächlicher Gewährsmann dieses ganzen  Abschnittes ist (s. unten), und wir werden sehen, dass seine  Angaben in Bezug auf die Wirkung der appianischen Tribus-  änderung mit den Schlüssen, die wir aus Diodors Worten  ziehen müssen, wohl übereinstimmen; daher werden wir auch  seinen Angaben über die Censur des Fabius, wo er die einzige  Quelle ist, und w^elche er offenbor von demselben Gewährs-  mann hat, in gewissem Grade Vertrauen entgegen bringen.   Erörtern wir zunächst kurz, was wir von der Tribus-  ordnung vor der Censur des App. Claudius, ihrem Wesen  und ihrer Bedeutung weissen, weil dies notwendig zum Ver-  ständnis der appianischen Änderung ist.   Die Tribus sind von Haus aus lokale Bezirke. Das be-  weisen viele Quellenbelege (Dionys IV, 14. Liv. I, 43.  Verrius Flaccus b. Gellius XVIII, 7. Laelius Felix b. Gelhus  XV, 27), die ich in anderm Zusammenhang, wo ich erörtere,  wie die lokale Grundlage der Tribusordnung zu fassen ist,  behandeln werde. Das beweisen vor allem die Namen der  einzelnen Tribus. Zunächst haben die 4 städtischen Tribus  örtliche Namen: Die Sucusana von der Sucusa (Subura)  (Jordan, Topogr. v. Rom I, 185 f. 199), die Esquilina vom  mons Esquilinus (Jordan I, 183 f.), die Palatina vom mons  Palatium (Jordan, I, 182 f.), die Collina vom collis sc. Qui-  rinalis (Jordan, I, 180 f.). Alsdann ist die lokale Grundlage  evident für alle in historischer Zeit seit 389 errichteten  Tribus, deren Namen von Seeen, Flüssen, Städten ge-  nommen sind oder sonstigen örtlichen Ursprungs sind (vgl.  Moramsen, Str. III, 171 A. 1—8. 172 A. 1—9. Kubit-  schek, de Rom. tribuum origine et propagatione bei Be-  handlung der einzelnen Tribus). Wenn die ältesten sechszehn  Tribus auch nach alten patrizischen Geschlechtern genannt  sind, so gilt für sie dennoch dasselbe örtliche Prinzip: es  wird z. B. neben der Tribus Pupinia der ager Pupinius ge-  nannt (s. Kubitschek a. a. O. S. 10). Grotefend vermutet, dass     — 40 —   erst i. J. 495 mit der Tribus Crustumina die Lokaltribus ein-  gerichtet sei (Imp, Rom. trib. descr. S. 3). Aber dem ist  entgegen zu halten, dass doch die tribus urbanae, welche nach  der Überlieferung zuerst geschaffen sind, schon Namen ört-  lichen Ursprungs tragen.   Die Benennung von 16 Tribus nach patrizischen Ge-  schlechtern erklärt man so, dass die Tribus von der gens,  deren Grundbesitz der Tribusbezirk umfasste, den Namen er-  halten habe (Mommsen, Str. III, 168). Das die Geschlechter im  frühesten Gemeindeleben Roms von grosser Bedeutung gewesen  sind, ist ohne Zweifel, und es kann leicht sein, dass, als das  damals noch kleine römische Gebiet in Tribus zerlegt wurde,  die einzelnen Tribus nach den Geschlechtern genannt wurden,  deren Grundbesitz hauptsächlich den Tribusbezirk bildete.  Aber es kann ja auch möglich sein, dass die gentilizischen  Namen erst später erfunden sind. Genug, der Grundsatz, dass  die Tribus ursprünglich Territorialbezirke sind, wird allgemein  anerkannt. Nur ist man uneinig, in welcher Weise die lokale  Grundlage der Tribus zu fassen ist. Damit hängen aufs engste  die verschiedenen Ansichten von der Tribusänderung des App.  Claudius zusammen.   Mommsen fasst die lokale Grundlage der Tribus in eigen-  tümlichem Sinne, er meint, dass die Tribuseinteilung anfangs  nur eine Einteilung des römischen Privatgrundbesitzes (ager  privatus) gewesen sei (Rom. Trib. 17, 151 ff. Rom. Forsch.  I, 151). „Die Tribus, sagt er bei der neuesten und ausführ-  lichsten Auseinandersetzung dieser seiner Ansicht (Rom. Staatsr.  III, 164), kommt nur dem Grundstück zu, welches im quiri-  tischen Eigentum steht oder stehen kann. Die Einzeichnung  von Grundstücken in die Tribus ist nicht Folge der Grenz -  erweiterung , sondern der Ausdehnung des Privateigentums,  mag diese nun erfolgen durcii die Adsignation von Gemeinde-  land an römische Bürger, wohin namentlich die Gründung  der Bürgerkolonien gehört, oder durch Aufnahme von Halb-  bürger- oder Nichtbürgergemeinden in das Vollbürgerrecht."     — 41 —   Der ursprüngliche Privatbodenbesitz ist nach Mommsens  Ansicht der an Haus und Garten (Str. III, 24). Dann  wurde das personale Eigentum ex iure Quiritium auf den  Orundbesitz überhaupt übertragen, was dasselbe ist als die  Erstreckung der Tribus von der Stadt auf die Flur (Str. III,  166, 168). Demnach hat sich die Tribuseinteilung anfangs  (bei der Giündung durch Servius TuUius) nur auf die Stadt  bezogen (Str. III, 166) und ist erst, als die Flur quiritisches  Eigentum ward, auf sie bezogen worden. Diese Übertragung  ivird ausgedrückt durch die Einrichtung der 16 ältesten Tribus,  ivelche ihre Namen von den Geschlechtern, deren Grundbesitz  sie umfassten, erhielten: die Flur war ja Anfangs lediglich  Geschlechtsbesitz und zerfiel in Geschlechtsäcker, deren Auf-  teilung eben die Einrichtung der ältesten ländlichen Tribus  bedeutet (Str. III, 168, 170).   Aus der Bodentribus ist die personale abgeleitet ; und da  «ich die Bodentribus anfangs nur auf den ager privatus bezog,  so folgt für Mommsen daraus, dass ursprünglich nur die  Römer die Tribus hatten, welche am ager privatus ex iure  <5uiritium partizipierten d. h. anfangs standen nur die An-  sässigen (adsidui-adsidentes, locupletes = qui in loco sunt) in  den Tribus, einerlei ob dies Patrizier oder Plebejer waren  (Rom. Forsch. I, 151 f. 154. Rom. Trib. 151 ff. Str. II,  ^71 f. Str. III, 182 ff.). Der Besitzer von Privatgrund-  stücken stand in der Tribus, in welcher sein Grundstück lag ;  und mit dem Grundstück ist die personale Tribus von dem  jedesmaligen Besitzer gewonnen und verloren worden. Die  Personaltribus ist also wandelbar (Str. II, 372), während die  Bodentribus unwandelbar ist, indem das einer Tribus zuge-  schriebene Grundstück späterhin nicht in eine andere über-  tragen werden kann (Str. II, 371; III, 162).   Die Tribus in personaler Hinsicht umfassen also die ge-  samte Bürgerschaft, Patrizier wie Plebejer, welche am ager  privatus partizipieren. Aber dies ist keineswegs die Gesamt-  bürgerschaft (R. Str. III, 182. R. Forsch. 154). Alle nicht  ansässigen Bürger stehen eben ausserhalb der Tribus.     — 42 —   Die personale Tribus ist nun der Inbegriff aller Pflichten '  und Rechte, welche dem Bürger aus der Bodentribus er-  wachsen ; sie ist das Zeichen desjenigen Bürgers, der zur Be-  steuerung und Aushebung fähig ist und das Stimmrecht be-  sitzt. Steuer-, Heer- und Stimmordnung beruhen auf der  Tribusordnung, sodass die Tribulen, d. h. die Ansässigen, und  nur diese, nach Tribus diesen ihren Pflichten und Rechten  nachkamen. Was zunächst die Kriegspflicht imd das Stimm- |  recht betrifft, so gilt für beides die Tribus als Qualifikation^  nur mit dem Unterschied, dass diese schlechthin an den Grund-  besitz, Dienstpflicht und Stimmrecht dagegen an einen Minimal-  satz von Grundbesitz geknüpft ist (III, 247). Denn wenn  auch die 5 Abstufungen, welche König Servius in Heer- und  Stimmordnung geschaffen hat, in Geldansätzen überliefert sind^  so sind diese doch anfangs vermutlich in Landmaass aus-  gedrückt (s. Gründe Mommsens Str. III, 247): die 1. Klasse  hat den Besitz einer Hufe (wahrscheinlich c. 20 iugera) und  die vier niederen den Besitz einer Dreiviertel-, Halb-  Viertel- und Kleinstelle (c. 20 jug.) erfordert, während  Eigentümer von kleinerem Grundbesitz nicht zu den Grund-  besitzern gezählt sind (Str. III, 248). Innerhalb dieser Grenze  war die Bürgerschaft, von den Censoren in Centurien formiert  und zwar nach dem Prinzip der gleichmässigen Verteilung  der Tribulen einer jeden Tribus in sämtliche Centurien, zu  Waflendienst und Abstimmung berechtigt. Die Nichtgrund-  besitzer und Vermögenslosen gehörten in eine Zusatzcenturie  (accensi velati), deren Stimmrecht aber bei ihrer Masse illu-  sorisch war (Str. III, 284), und die zwar in der Ordnung des  exercitus centuriatus ihre Stelle hatten, aber vom Waffendienst  ausgeschlossen waren (Str. III, 281, 82). Zwischen der Heer-  und Stimmordnung einerseits und der Steuerordnung anderer-  seits bestehen nach Mommsen keine inneren Beziehungen  (III, 230). In älterer Zeit ist nur Grund und Boden und das,  was wesentlicher Bestandteil der Ackerwirtschaft ist (Sklaven,  Zug- und Lastvieh), steuerpflichtig. Indessen gilt dies nur für  die Grundbesitzer, d. h. die Tribulen. Ihnen entgegengesetzt sind     — 43 —     die Aerarier „die Steuerpflichtigen" im eminenten Sinn, diesehaben nämlich nach Mommsen von Haus aus Steuern vonL  sämtlichen Mobiliarvermögen entrichtet, während sie, wie wir  erwähnten, in Heer- und Stimmordnung nur scheinbar berück-^  sichtigt waren. Späterhin, es scheint ziemlich früh, setzt  Mommsen hinzu, wurde das tributum allgemein, also auch für  die Grundbesitzer, zur Vermögenssteuer; so war also der  Gegensatz zwischen Grundbesitzern (= Tribulen) und Arariern  in Frage gestellt (Str. II, 262 ff.). Unmittelbar hieran knüpft  Mommsen seine Ansicht über die Tribusänderung des Censors  Appius Claudius.   / Bleiben wir zunächst hier stehen. Wir haben das System  Mommsens von dem Wesen und der ursprünglichen Bedeutung^  der Tribus kurz in seinem Zusammenhang dargelegt, um zu  zeigen, wie der Grundgedanke des Systems, dass der Grund-  besitz ursprünglich das Requisit für den römischen Vollbürger  gewesen ist, zwar consequent, aber zu sehr schematisch und  doktrinär durchgeführt ist , und um nun unsere Kritik der  Mommsenschen Ansicht anzureihen und unsere eigene ab-  weichende Ansicht zu entwickeln.   In den späteren Zeiten der römischen Geschichte, seit  dem Bundesgenossenkrieg, war der lokale Zusammenhang  der Tribus, welcher bei einer Bodeneinteilung jedenfalls ur-  sprünglich vorauszusetzen ist, völlig zerstört. Nach dem ge-  nannten Kriege, durch welchen die meisten bisher bundes-  genössischen italischen Städte und Staaten das römische  Vollbürgerrecht und damit die Tribus erlangten, verteilte man  die neuen Vollbürgergemeinden in die bestehenden 35 Tribus,  sodass nun die einzelnen Tribus, lokal gefasst, aus zerstückelten,  über ganz Italien verbreiteten Landcomplexen bestanden. Eine  Zusammenstellung der zu den einzelnen Tribus gehörigen Ge-  meindeterritorien ergiebt die Italia tributim descripta (Cic. de  pet. cons. 8, 30), welche Grotefend mustergültig, soweit es  möglich, rekonstruiert hat („Imperium Romanum tributim  descriptum" Hannover 1863 vgl. Kubitschek, de Romanarum  tribuum origine et propagatione. Abhdl. des arch. - epigr^     \     — 44 —   Seminars. Wien 1882). Schon in Italien schrieb man grössere  Territorien einer bestimmten Tribus zu (wie z. B. Calabrien  der Fabia, Campanien der Falerna, u. a. vgl. Kubitschek 1. c.  S. 74) *, und in der Kaiserzeit, als der Zuwachs des römischen  Gebietes immer grösser wurde, pflegte man oft ganze Länder-  massen einzelnen Tribus einzuverleiben (so wurden die neuen  Vollbürgergemeinden von Spanien der Quirina und Galeria,  die von Gallia Narbonensis der Voltinia zugeteilt vgl. Kubit-  schek S. 199).   Indem eine Gemeinde in das Vollbürgerrecht aufge- ]  nommen wurde, wurden alle in ihr heimatsberechtigten frei-  gebornen Bürger einer bestimmten Tribus zugewiesen. Sie  ist also der Ausdruck der Zugehörigkeit 1. zur communis  patria Roma und 2. zur Sonderheimat, der domus (origo) und  der aus dieser Zugehörigkeit erwachsenden politischen Pflichten  und Rechte; sie ist das Zeichen der Heimatsberechtigung in  einer römischen Vollbürgergemeinde. Es ist dies inschriftlich  so ausgedrückt und sehr vielfach belegt, dass hinter den  Namen die Bezeichnung der Ingenuität, der Tribus und des  Heimatsortes gesetzt wird. (Z. B.: L. Cornelius. L. F. Vel.  Secundinus. Aquileia. Grotefend. S. 31.) Die Qualifikation  für die Tribus ist die Ingenuität: Jeder Freigeborne in einer  neuen Vollbürgergemeinde erhält die Tribus seiner Heimat  und damit eine persönliche und erbliche Rcchtsqualität, die  nicht durch Adoption (Grotefend S. 23) noch durch den In-  <iolat, selbst wenn der Übergesiedelte zu Magistratswürden in  ,€einem neuen Wohnort gelangte (Grotefend 21), affiziert wurde.  Kur bei Aussendung einer römischen Colonie (colonia  <5ivium Romanorum) mussten die Ausgesandten ihre ange-  stammte Tribus mit der Tribus der Colonie vertauschen (Grote-  fend, S. 15).   In der Auff'assung dieser Bedeutung der jüngeren Tribus,  wie wir sie hauptsächlich aus den Inschriften kennen, herrscht  im allgemeinen Übereinstimmung (Grotefend. Vorbemerkungen.  Mommsen, R. Forsch. I, 151 fl". R. Str. HI, 178 ff*. 780 fF.).  Mommsen, der als Qualifikation für die Tribus älterer Form     45     den Grundbesitz annimmt , giebt nun selbst zu , dass die  spätere Tribus vom Grundbesitz unabhängig gewesen sei. Er  hat also die Pflicht zu erklären, wie und wann sich diese  radikale Veränderung im Wesen der Tribus vollzogen haty.  dass aus der Tribus, welche das Zeichen der Ansässig-  keit ist, die Tribus geworden ist, welche die origo, die  Heimatsberechtigung in einer Vollbürgergemeinde ausdrückt.  Staatsrecht II, 341 A. 2 nennt er dieselbe eine ebenso  bekannte und sichere wie in ihrer Entstehung schwierig zu  erklärende Umgestaltung. Er giebt zu, dass über das Auf-  kommen der theoretisch wie praktisch gleich tief einschneiden-  den Änderung nichts berichtet werde (Str. III, 781). Aber  sie stimme so vollkommen mit der Tendenz des Bundes-  genossenkriegs, dass sie mit voller Sicherheit auf ihn zurück-  geführt werden könne. Er beschreibt dann die Änderungen^  welche seit Einführung des neuen Prinzips mit den Tribus-  verhältnissen in lokaler und personaler Hinsicht vorgenommen  sein müssten (Str. III, 782 ff".). Was die Stadt Rom selbst  angehe, so sei auch für ihre Bürger, die füglich keine Sonder-  heimat und also keine Ortsangehörigkeit hätten, irgend einmal  durch Gesetz die Tribus als eine persönliche und erbliche  vom Grundbesitz unabhängige Rechtsqualität fixiert worden,  sodass jeder Bürger diejenige Tribus, die er infolge seines  dermaligen Grundbesitzes eben inne hatte, als persönliche über-  kam und auf seine Nachkommen vererbte (R. Forsch. I, 153).  Die Patrizier hätten sich die Tribus selbst gewählt bei dem  Eintreten der neuen Ordnung: daher komme es, dass zwei  der ältesten Patriziergeschlechter, die Aemilier und Manlier,  in der Palatina erschienen, die ihrem Adelstolz durch diese  Tribus des königlichen Rom hätten Ausdruck geben wollen.  (Str. III, 789.)   Die Auff'assung Mommsens von der lokalen Grundlage  der Tribus ist also die, dass dieselbe sich anfangs auf den  ager privatus Romanus, und personal auf die Ansässigen bezogen  habe, später dagegen auf das Territorium einer Vollbürger-  gemeinde und personal auf alle freigeborne in diesem Terri-     — 46 —   torium Heimatsbereclitigten ; die Entwicklung vom ersten zum  letzten Prinzip liabe sich im Bundesgenossenkrieg vollzogen.  Abgesehen davon, dass die jüngere und ältere Tribus nach  dieser Auffassung nicht die geringste Verwandtschaft mit ein-  ander haben, sondern etwas ganz und gar Fremdes, Ver-  schiedenes, ja Entgegengesetztes ausdrücken, würde es doch  äusserst merkwürdig sein, wenn eine solche gänzliche Um-  wandlung der rechtlichen Bedeutung der Tribus auch nicht  die geringste litterarische Spur hinterlassen hätte, zumal sie  doch in ziemlich später Zeit geschehen sein soll. Und dass  «ie absolut unbezeugt ist, muss Mommsen selbst zugeben.   Die Erklärung einer solchen radikalen Umwandlung fehlt  zudem bei Mommsen völlig. Denn was er über die allmäh-  liche Einwirkung der Ortsangehörigkeit auf die Personaltribus  (Str. III, 779 f.) und über das Verhältnis beider (Str. III,  782 ff.) sagt, wird man doch nicht als Erklärung gelten lassen  können. Es erheben sich aber überhaupt gegen eine solche  Umwandlung der Tribus die gewichtigsten Bedenken. Zu-  nächst wäre, vorausgesetzt einmal, dass aus der Tribus der  Grundsässigkeit die des Territoriums einer Vollbürgergemeinde  entstanden sei, der Zweck einer solchen Umwandlung absolut  nicht abzusehen. Bei der Aufnahme einer Vollbürgergemeinde  wies man die gesamten Bürger derselben, einerlei ob Grund-  besitzer oder nicht, einer bestimmten Tribus zu. Warum  zeichnete man denn z. B. bei der Aufnahme Tusculums nicht  bloss den ager Tusculanus und die Eigentümer an demselben  in die papirische Tribus? So wäre ja das alte Prinzip ge-  wahrt worden.   Ein weiterer Widerspruch ist folgender: Auf die Stadt  Rom selbst ist das neue Prinzip nicht vom Anfang seines  Aufkommens an bezogen worden: denn aus der Zunahme  der Vollbürgergemeinden hat es sich ja erst entwickelt. Wenn  also für Rom noch die alte Ordnung bestand, d. h. nach  Mommsen, wenn nur die Grundbesitzer in den ländlichen  Tribus standen, während die nicht Grundansässigen in den  4 tribus urbanae zusammengedrängt waren, so standen die     \\        — 47 —   Bürger einer Vollbürgergemeinde sämtlich in einer ländlichen  Tribus, sodass z. B. ein nichtansässiger Tuskulaner vor dem  nichtansässigen Römer ein Vorrecht hatte, indem jener in der  Papiria stand, dieser aber in eine der städtischen Tribus ge-  hörte. Welches Missverhältnis dies bei dem Dignitätsunter-  :schiede der tribus urbanae und rusticae (s. unten) gewesen  wäre, liegt auf der Hand.   Der entscheidende Grund ergiebt sich aus folgender Er-  wägung : Dass die Tribus der späteren Form vom Grundbesitz  unabhängig ist, giebt auch Mommsen zu. Kun aber bezieht  sich die Hauptquellenstelle (Cic. pro Flacco 32, 80), auf  welche Mommsen seinen Grundsatz, dass die Tribus - Distrikte  des ager privatus Romanus seien, stützt (Mommsen, Str. II,  360 mit A. 2 u. 3. Rom. Trib. 3), auf die Zeit Ciceros, wo,  auch nach Mommsen, die neue Tribusordnung schon bestand.  Wenn Cicero den Decianus fragt: sintne ista praedia censui  censendo ... in qua tribu denique ista praedia censuisti?  fio geht doch daraus mit Evidenz hervor, dass noch damals  der Grundbesitz in der Tribus stand. Und dass er dies stets  sethan hat and der Grundbesitz stets für die Tribus von Be-  deutung gewesen ist, werden wir in anderm Zusammenhang  erörtern. Keinesfalls aber kann die angeführte Stelle dazu  benutzt werden, um die Ansicht, dass die Tribus sich ur-  sprünglich lediglich auf den ager privatus bezogen  habe, zu stützen.   Alle diese Erwägungen führen zu dem Resultate, dass  eine Entwicklung, wie sie Mommsen annimmt, von einer Tribus,  welche die Grundansässigkeit ausdrückte, zu einer solchen,  welche, vom Grundbesitz unabhängig, die Zugehörigkeit zu  einer Vollbürgergemeinde bezeichnete, nicht stattgefunden  haben kann. Da nun das Wesen der späteren Tribus fest-  steht, so muss die Mommsensche Auffassung von der ursprüng-  lichen Tribus falsch sein.   Und in der That ist der Satz, dass die Tribus sich ur-  sprünglich lediglich auf den Grundbesitz b^ogen habe, den     ./     — 48 —   Mommsen freilich stets als quellenmässig belegt bezeichnet  und in seinen Consequenzen darlegt, gänzlich unbewiesen.  Zunächst ist scharf zu betonen, dass er keineswegs in dei>  Quellen bezeugt ist und ledighch eine kühne Hypothese ist. ,|  Nirgends findet sich bei den alten Autoren, so oft sie auch  die Tribuseinteilung erwähnen, eine Angabe, dass die An-  sässigkeit die Grundbedingung für das Stehen in der Tribute  sei. Und es wäre dies doch sehr zu verwundern, wenn ein  so klares Prinzip so scharf durchgeführt wäre, wie ea  Mommsen annimmt, zumal dasselbe, wenigstens für die tribu&  rusticae, bis in die späte historisch helle Zeit gegolten   haben soll.   Welches war aber die lokale Grundlage der Tribusord-  nung? Was sagen die Alten darüber? Unserer Ansicht nach  war die Tribuseinteilung eine geographische Distriktseinteilung  des gesamten römischen Gebietes, eine nackte Zerlegung in  Bezirke, und zwar war sie von Haus aus dazu bestimmt, eine  Volks einteilung zu sein mit dem Zwecke, im Staatsleben  praktisch verwandt zu werden. Die Tribus wurde also vom  Lokal auf die Person übertragen und zwar, wie das natürlich  ist, in der Weise, dass alle, die in dem Bezirke einer Tribus  wohnten, dieser Tribus angehörten, um in ihr ihre politischem  Pflichten und Rechte zu erfüllen. Das Domizil bestimmte  also ursprünglich die Tribus.   Eine Reihe direkter Quellenbelege lassen sich für diese  unsere Auffassung geltend machen. Wenn Laelius Felix  (b. Gellius XV, 27) die Tributcomitien so definiert, dass in  ihnen ex regionibus et locis abgestimmt würde, so kann das-  nicht anders aufgefasst werden, als dass nach Bezirken und  Wohnsitzen abgestimmt werde. Mit regiones meint er offen-  bar die lokalen Tribusbezirke, nach denen geordnet die Bürger-  schaft abstimme, und mit loca die Wohnsitze der Einzelnen.  Durchaus müsste, wenn der Grundbesitz das notwendige Re-  quisit für das Stehen in der Tribus also das Stimmen in den  Tributcomitien wäre, dies possessorische Prinzip in einer De*  finition der Tributcomitien ausgedrückt sein.     — 49 —   Dionys erwälint direkt die Beziehung zwischen Tribus  und Domizil. Nacli ihm (IV, 14) richtete König Servius die  Tribus ein rjf-jnom^ Hfiyxcoij^^ dTrodf-i'^ca^' ()ruuo()ic{^ vjü'Tre(i   ül/.iuY {-'yMüH}^ üiy.rl ; ausserdem lässt Dionys (IV, 14) den  König Servius demjenigen , der in eine bestimmte Tribus  eingeschrieben sei, verbieten '/Mitßari-ti' uh^ku oiy.rüiv.   Wenn diese Angaben auch keineswegs im einzelnen zu  glauben sind, so folgt doch daraus, dass Dionys meint, der  Wohnort habe die Zugehörigkeit zur Tribus bestimmt. Und  das ist unserer Ansicht nach sicher der Fall gewesen.   Wenn Avir in diesem Sinne die lokale Grundlage der  Tribus auflassen, lässt sich das, was uns vom Verhältnis  der Tribulen unter einander überliefert ist, sehr einfach und.  natürlich erklären. Es was ein nachbarlicher Geist, so wird  uns mehrfach berichtet, der sie verband. Freilich wäre dies  ja auch denkbar, wenn die Tribus nur die Grundbesitzer um-  fasst hätten. Aber es ist mehrfach bezeugt, dass grade zwischen  den niederen und höheren Tribulen einer Tribus dies Nahver-  hältnis bestand (der geringe Mann wird von seinem vornehmen  Tribusgenossen zu Tisch gezogen Horaz ep. I, 13, 15 und  beschenkt Sueton, Aug. 4 und anderes; vgl. Mommsen, Str. III,  197 f.). Es war das gemeinsame Interesse des Wohnbezirks  (Cic. pro Roscio IG, 47: tribules vel vicinos meos), welches  die Tribulen mit einander verband (so z. B. wie die Censoren  i. J. 204 in einigen Tribus den Salzpreis erhöhten).   Und dies weist eben darauf hin, dass die Tribus rein   lokale Bezirke sind.   Wie viel leichter lassen sich bei dieser Auffassung der  lokalen Grundlage der Tribus die anderen Quellenstellen ver-  stehen, welche die Lokalität der Tribus erwähnen! Die Worte  des Livius (I, 4o): (Servius Tullius) quadrifariam urbe divisa  regionibus collibusque partes eas tribus appellavit sind doch,  meine ich, viel naturgemässer so auszulegen, dass S. Tullius  das gesamte Stadtgebiet in vier rein lokale Bezirke teilte, als  so, dass der im Stadtgebiet gelegene ager privatus in vier     — -50 —   Tribus zerlest sei. Dasselbe gilt von dem Ausdruck des  Dionys, dass S. Tullius die Stadt in 4 to.-ax«, <fcm zerlegt  habe. Dionys sagt selbst, wie er ro.-r,.o,aufgefasst wissen  will, und auch Livius hat nach den ob.gen Worten die  lokale Bedeutung der Tribus nicht anders aufgetasst. Schliess-  lich führe ich noch die Erklärung der Tribus an, welche  Verrius Flaccus (b. Gellius XVIII, 7) giebt: tribus d.c.  et pro loco et pro iure et pro hominibus. Auch hier ist  locus einfach und natürlich als Wohnort zu fassen. Wenn  also Mommsens Anschauung von dem Wesen der Tnbus einer-  seits auf einer gezwungenen Quelleninterpretation beruht, so  erheben sich anderseits dagegen auch viele sachliche Be-   Der Tribule. d. h. nach Mommsen der Grundbesitzer, hat  diejenige persönliche Tribus, in deren lokalem Bezirk sein  Grundbesitz lag. Wie aber war es, wenn Jemand in mehreren  Tribusbezirkcn Grundstücke besass? Persönlich konnte doch  Jeder nur in einer Tribus stehen (Mommsen, Str. 111, 1»^),  und in der Steuerrolle konnte Jeder nur einmal seinen Platz  finden In einem solchen Falle, vermutet Mommsen, habe die  Wahl der Personaltribus und die EinSchätzungssumme vom  Censor besthumt werden müssen. Die Willkür, die in einer  solchen Sachlage liegt, giebt Mommsen selbst zu (11, d7 J t.;.  So hätte es also Grundstücke gegeben, deren Tribus sich  nicht auf den Eigentümer übertrug.   Dasselbe trat ein, wenn Personen, die nicht Bürger sein  konnten, - etwa Frauen oder Ausländer - römischen ager  privatus erwarben. Auch dann sei, meint Mommsen (Str. 111  18;]) die Übertragung der Bodentribus auf die Personen tort-  gcfallen, so dass also für die Tribus in diesem Falle der Um-  stand, dass Jemand nicht aktiver römischer Bürger sein konnte,  wichtiger war als der Grundbesitz.   Wie sich gegen die Auffassung des Tribulen Bedenken  erheben, so auch' gegen die des Nichttribulen, des Arariers.  Die Annahme, es seien die Ärarier eine den Tribulen absolut  entgegengesetzte Bürgerklasse, sie seien ohne Stimmrecht und     \     'S     — 51 —   Heerespflicht und nur stärker besteuert, ist lediglich Hypo-  these ; sie beruht allein auf der häufig wiederkehrenden Formel  der censorischen nota „tribu movere et aerarium facere".  Aus derselben geht allerdings hervor, dass das aerarium facere  häutig mit tribu movere verbunden war, aber nicht, dass es  identisch ist. Dies kann es vielmehr nicht gewesen sein. Das  folgt deutlich aus einem Bericht des Livius, wo er erzählt, der  Censor M. Livius habe 34 Tribus zu Arariern gemacht (Liv. 29,  37). Da nach Mommsen tribu movere in späterer Zeit gleich einer  Versetzung in die tribus urbanae ist, so müssten also damals alle  Tribulen in die städtischen Tribus versetzt sein, was Unsinn  ist. Tribu movere kann nicht dasselbe sein wie aerarium fa-  cere ; dazu stimmt, dass letzteres mehrfach allein genannt wird  (Liv. 9, 34. 27, IL Gellius 4, 12 u. a.). Wer Ärarier  war, brauchte noch nicht tribu motus zu sein ; das folgt gleich-  falls aus dem angeführten Bericht des Livius. Der tribu  motus war aber immer aerarius: also ist der eine Begriff  weiter als der andere.   Tribu movere heisst die Tribus ändern lassen (Liv. 45,  15 : tribu movere nihil aliud est quam mutare iubere tribum).  Was dies für Nachteile mit sich brachte, wissen wir absolut  nicht. Die Ärarier aber sind nichts als eine Art Strafklasse,  die höher besteuert war. Livius deutet die Art dieser will-  kürlichen Straf besteuerung an, wenn er berichtet (IV, 24),  Mam. Aemilius sei zum aerarius octuplicato censu gemacht,  d. h. zum Ärarier unter Erhöhung seiner Steuerpflicht um  das Achtfache (vgl. Soltau, Volksversamml. 535 ff., Madvig,  Verf. u. Verw. 122). Hiermit ist der absolute Gegensatz auf-  gehoben, welchen Mommsen zwischen Tribulen und Arariern  annimmt, als seien alle Ärarier Nichttribulen.   Das Resultat dieser Erörterungen besteht darin, dass die  Mommsensche Theorie von der Tribusordnung, als sei sie an-  fangs lediglich eine Einteilung des ager privatus, und als  ständen nur die Grundbesitzer in den Tribus, nicht recht sein  kann. Die lokale Grundlage besteht vielmehr, wie wir aus  den Quellen gefolgert haben und jetzt noch weiter erörternd   4*     — 52 -   beweisen werden, darin, dass die Tribuseinteilung eine einfache  geographische Distriktseinteilung des gesamten römischen Ge-  bietes war. Diese lokale Grundlage ist stets dieselbe ge-  blieben: deutlich lässt sie sich noch in der späten Zeit er-  kennen, wo Mommsen einen völligen Umschwung im Wesen  der Tribus annimmt. Denn nachdem man zu dem Grundsatz ge-  kommen war, keine neuen Tribusbezirke mehr einzurichten,  konnte man füglich das angegebene lokale Prinzip nur wahren,  wenn man das ganze Gebiet einer neuen Vollbürgergemeinde  einer der bestehenden Tribus zuwies. Und so geschah es:  nach demselben einfachen lokalen Prinzip, nach welchem das  gesamte römische Gebiet in Tribusbezirke zerlegt war, schrieb  man die späteren neuen Vollbürgerterritorien einem jener Ur-  bezirke zu. Nur der örtliche Zusammenhang, welcher für die  Urbezirke bestand, ward dadurch aufgehoben ; das war aber ■  eine notwendige Folge davon, dass man keine neue Bezirke  seit d. J. 241 v. Chr. stiftete. Es liegt nicht in meinem  Plane, zu erörtern, aus welchen Gründen man zu diesem  Grundsatz kam, die Zahl der Tribus nicht mehr zu vermehren,  noch auch, nach welchen Prinzipien man später die neuen  Vollbürgerterritorien an die einzelnen Tribus verteilte. Darin  dass man bei der Neuaufnahme einer Vollbürgergemeinde ihr  ganzes Territorium einer Tribus zuschrieb, zeigt sich dasselbe  lokale Prinzip, welches wir von Anfang an anzunehmen haben.  Von dem Lokal wurde die Tribus auf die Person übertragen.  In späterer Zeit gehörte derjenige zum Verbände einer Voll-  bürgergemeinde, also in die Tribus dieser Gemeinde, der in  ihrem Territorium heimatsberechtigt war. Dass die Heimats-  berechtigung in der Regel mit dem Domizil zusammenfiel,  liegt in der Natur der Sache; aber es ist ausdrücklich be-  zeugt, dass solche, welche in andere Städte übersiedelten, die  Tribus ihrer Heimat behielten (Mommsen, R. Forsch. I, 153).  In früherer Zeit war in dieser Hinsicht das Domizil ent-  scheidend. Wer in dem Bezirke einer Tribus wohnte, hatte  persönlich diese Tribus, und mit dem Wechsel des Wohn-  sitzes ward auch die Tribus gewechselt. Die Personaltribu&     \'     |i     1 1     — 53 —   ist also auch nach unsrer Ansicht wandelbar. IMit diesen  Unterschieden der Personaltribus in späterer und früherer Zeit,  werden wir sehen, hängt das Edikt des App. Claudius eng  zusammen.   Die lokale Grundlage der Tribus in dem Sinne, wie wir  entwickelt haben, nimmt schon Niebuhr an (R. G. I, 458).  Wenn wir auch in allem andern, was er über die Tribus und  ihre ursprüngliche Bedeutung annimmt, ihm widersprechen  müssen, so hat er doch das lokale Prinzip, auf dem die  Tribusordnung beruht, richtig erkannt, dass sie nämlich eine  einfache Distriktseinteilung ist und in persönlicher Hinsicht  alle in dem Distrikte einer Tribus Wohnenden umfasst. Von  Niemanden ist diese Ansicht angenommen, nur Clason (Kritische  Erörterungen über den röm. Staat. II. S. 1 ff.) vertritt sie,  leitet sie aber weder beweisend ab, noch verfolgt er ihre  Consequenzen in der politischen Verwendung der Tribusord-  nung. Die Übertragung der Tribus vom Lokal auf die Per-  son geschah in der Weise, dass, grade wie später die Per-  sonen, welche dem Territorium einer Vollbürgergemeinde an-  gehörten, der Tribus derselben zugeschrieben wurden, auch  früher die Tribus auf die Personen, welche ihrem Bezirke an-  gehörten, übertragen wurde. Doch war dazu eine bestimmte  Qualifikation notwendig. Diese war in späterer Zeit die In-  genuität. Wann dies Prinzip aufgekommen, habe ich nicht  zu erörtern; es scheint erst sehr spät (Mommsen, R. Staatsr. III,  439 ff.j. In früherer Zeit und ursprünglich bestand diese  Grenze nicht. Vielmehr haben ursprünglich alle in dem Be-  zirke einer Tribus wohnenden römischen Bürger auch personal  diese Tribus gehabt. Die Qualifikation für die Personaltribus  war also ursprünglich das Bürgerrecht, und zwar das Bürger-  recht schlechthin und unbeschränkt.   Die Ansicht Niebuhrs (R. G. I, 457 f.), dass ursprüng-  lich nur die Plebejer in den Tribus gestanden hätten, wird  schon dadurch widerlegt, dass die 16 ältesten ländlichen Tribus  ^atrizische Geschlechtsnamen tragen.     4\     — 54 —   Die Schriftsteller bezeichnen ausdrücklich die 35 Tribu»  als identisch mit dem ganzen römischen Volke (z. B. Cic. de  leg. III, 19 populus fuse in tribus convocatus und viele andere  Stellen), und nirgends schliessen sie einen Teil der Gesamt-  bevölkerung aus, was bei der Annahme einer distriktartigen  Einteilung des gesamten Gebietes sehr erklärlich und natur-   gemäss ist.   Selbst die Freigelassenen haben ursprünglich in den  Tribus gestanden. Denn wenn Dionys und Zonaras über-  liefern, dass S. Tullius den Libertinen das Bürgerrecht ge-  geben habe und sie in die Tribus (Zon. VII, 9), und zwar  in die 4 tribus urbanae (Dion. IV, 22) aufgenommen habe,  so besagt dies jedenfalls soviel, dass das römische Staatsrecht,  indem es die Tribus der Freigelassenen auf S. Tullius, den  mythischen Urheber des römischen Verfassungslebens, zurück-  führt, keine Zeit kannte, wo die Freigelassenen nicht in den  Tribus gestanden hätten. Die Freigelassenen haben ja von  Haus aus das Bürgerrecht, wenn auch ein zurückgesetztes.  Und da sie deshalb dem Staate gegenüber Pflichten und  Rechte, wenn auch in geringerem Masse, hatten, so mussten  sie auch in den Abteilungen der Bürgerschaft Platz linden,  welche dazu bestimmt waren, damit die Bürgerschaft nach  ihnen ihren Pflichten und Rechten dem Staate gegenüber ge-  nüge (vgl. über die Tribus der Libertinen Becker, Hdb. II,  1, 96 ff. Madvig, Verf. u. Verw. I, 203. Clason, App.   Claud. 80).   In der politischen Bedeutung nämlich liegt das weitere  wesentliche Moment der Bedeutung der Tribusordnung.  Sie ist dazu geschaffen, und dieser Zweck ist ihr von Haus  aus eigentümlich, dass sie im Staatsleben praktisch zu politisch-  administrativen Zwecken verwandt werde. Denn was hätte  eine solche geographische Distriktseinteilung für einen Wert,  wenn sie nicht von Anfang an dazu bestimmt gewesen wäre,  eine Volkseinteilung zu sein, dass die Bürgerschaft, nach  diesen Distrikten geordnet, ihren politischen Pflichten und  Rechten nachkomme? Die Tribusordnung ist von Anfang an     (     rii     11 1     — 00 —   die Voraussetzung der Steuerordnung, Heerordnung und Stimm-  ordnung. Die Alten selbst betrachten diese politisch - admi-  nistrative Verwendung der Tribus als ihren Zweck. Dionys  sagt vom König Servius (IV, 14) : Ta^ y.cauyoaifd^ tlov oya-  Tivncov ycci nc^ Fi^7ii>a§F.i^ n^n' y^njicktov rag yivofihag etg ra  oroaTiomyi} vmi rag aUag /of/c.,-, ag ^yaorov ^'ösi toj y.oivco  Tiuolyeiv, inyÄTi yard rag iQflg cfr/Mg rag yerimg, (k tcqoteqov,  cWm 'xard rag rhra^ag rag romy^g rag v(f' kwnw diarayßeiaag  tTCOulro. Dasselbe ergiebt sich aus den Etymologien, welche  von dem Worte tribus gegeben werden. Varro (d. 1. 1. V,  181) sagt: tributum dictum a tribubus quod ea pecunia, quae  populo imperata erat, tributim a singulis pro portione census  exigebatur, und Livius umgekehrt (I, 43): (Servius) partes  urbis tribus appellavit, ut ego arbitror, a tributo. Diese Ety-  mologien haben selbstverständlich als solche keinen Wert; sie  beweisen nur, dass sich die Schriftsteller die Steuerordnung und  die Tribuseinteilung als unzertrennlich dachten; ebenso haben  auch ohne Zweifel Heer- und Stimmordnung von Anfang an  auf der Tribusordnung beruht.   Ich kann, wenn ich die politische Bedeutung der ur-  sprünglichen Tribus darlegen will, selbstverständlich nicht alle  die einzelnen Fragen, die zum Teil äusserst schwierig sind,  und über die noch lange nicht die Akten geschlossen sind,  sowie über die politischen und administrativen Institute, bei  denen die Tribuseinteilung praktisch verwandt worden ist,  handeln : ich habe mich lediglich darauf zu beschränken, dar-  zulegen, in welchem Verhältnis die Tribus zu Steuer-, Heer-  und Stimmordnung stehen. Der Akt, welcher eine allgemeine  Zählung der Bürger bezweckte, um nach ihren eidlichen Aus-  sagen über ihre Verhältnisse ihre Bürgerpflichten und Bürger^  rechte zu bestimmen, ist der Census, die Schätzung (vgl.  Mommsen, Str. H, 333 ff". Madwig, Verf. u. Verw. I,^ 399 ff".).  Diese nun beruht unmittelbar und allein auf der Tribusein-  teilung. Denn tributim mussten alle römischen Bürger auf  dem Marsfelde vor dem Censor erscheinen und ihre eidlichen  Angaben über Namen, Alter, Vermögen machen. (Dionys,     7     k     — 56 —   IV, 15. V, 75). Darin dass beim Census durchaus alle  Bürger mcldungspfliclitig waren (Ladungsbefehl b. Varro 1. 1.  6, 86: omnes Quirites, Liv. 1, 44: lex de incensis etc. Cic.  pro Cluent. 34. Dion. IV, 15), und dies tributim geschah,  sehe ich einen neuen Fingerzeig dafür, dass die Tribus auch  alle Bürger umtasst haben: von einer Schätzung, die nicht  tributim geschehen wäre, erfahren wir absolut nichts. Momm-  sen hilft sich, indem er für seine ausser der Tribus stehenden  Ärarier eine besondere Schätzung, welche derjenigen der  Tribulen folgte, annimmt (Str. II, 343). Auf dem Census  beruht zunächst die Bestimmung des Tributum, der direkten  Vermögenssteuer (Mommsen, Str. III, 228. Madvig, Verf. u.  Verw. II, 387 f.). Der Bürger musste sein Vermögen de-  klarieren, und der Censor hatte es abzuschätzen zum Zweck  der Besteuerung. Als steuerpflichtig werden die verschieden-  sten Gegenstände bezeichnet (cf. Mommsen, Str. II, 363 m.  A. 1). Das hauptsächlichste steuerpflichtige Objekt ist, zumal  vor dem Aufkommen der Geldwirtschaft, der Grundbesitz:  m Grundbesitz hat Anfangs wohl allein, wie das natürlich  ist und allgemein angenommen wird, der Pwcichtum bestanden,  und auch später ist dies vielfach der Fall gewesen. Da nun  die o-esamte Schätzung und also auch die Deklarierung des  steuerfähigen Vermögens tributim geschah, so musste auch  der Grundbesitz tributim zum Zweck der Besteuerung ab-  geschätzt werden d. h., wenn man will, auch der ager pri-  vatus stand in der Tribus. Es ist dabei natürlich, dass an-  fangs, wo die Personaltribus an das Domizil gebunden war,  dies in der Tribus geschah, in dessen Bezirk der Grund-  besitzer wohnte, mochte sein Grund])esitz oder Teile desselben  auch in den Bezirken andrer Tribus liegen. So allein, glaube  ich, können die Quellenstellen, die von agri censui censendo  oder der Tribus von Grundstücken sprechen, ausgelegt werden.  (Festus, epit. p. 58. Cic. pro Flacco 32, 79). Dies ist das  Verhältnis von tribus und ager privatus, welches, wie Cic. pro  Flacco 32, 79 beweist, stets so geblieben.   Auf dem Census beruht ferner die gesamte sog. servi-        li     n     — 57 —   anische Klasseneinteilung und Centurienverfassung. Da der  Census nach Tribus geschah, so folgt, dass zwischen Tribus-  einteilung und der Centurienverfassung ein Zusammenhang be-  stehen muss. Für die sog. reformierte Centurienverfassung,  welche seit der Mitte des dritten vorchristlichen Jahrhunderts  bestand (vgl. Mommsen, Str. III, 280), steht das Verhältnis  ziemlich fest, schon seit Pantagathus (vgl. die neusten Ab-  weichungen Mommsens vom bekannten Schema Str. III,  274 ff.). Aber damit habe ich mich nicht zu befassen. Auch  für die ältere sog. servianische Centurienverfassung ist ein  Verhältnis zur Tribusordnung anzunehmen, wenngleich nichts  <lavon überliefert ist. Mommsen hat das wahrscheinliche Ver-  hältnis nachgewiesen (Trib. 132 ff. Str. III, 267 f.). Sein  Resultat ist dies, dass das leitende Prinzip bei der Centuriation  ^die gleichmässige Verteilung der Tribulen einer jeden Tribus  in sämtliche Centurien, also die Zusammensetzung einer jeden  Centurie aus gleich vielen Tribulen aller Tribus" gewesen sei.  Aber mehr als approximativ hätte diese Gleichmässigkeit im  besten Falle nicht sein können. Ganz so wie Mommsen das  Prinzip der Centuriation annimmt, kann es unmögUch gegolten  haben. Denn wenn eine jede Centurie aus gleich vielen  Tribulen aller Tribus zusammengesetzt worden wäre, so würde  dadurch vorausgesetzt, dass in jedem Tribusbezirk gleich viel  Bürger einer jeden Censusklasse gewohnt hätten, dass also  alle Tribus an Kopfzahl und Vermögen sich einander gleich  gewesen wären, was, selbst approximativ, unmöglich der Fall  gewesen sein kann, wie Polyb. VI, 20 (s. unten die Inter-   pietation) beweist.   Das Prinzip der gleichmässigen Centuriation ist wohl  nur auf die Angehörigen einer Tribus von gleichem Census  zu beziehen, sodass die in einer Tribus wohnenden Bürger  mit gleichem Census in die Centurien ihrer Censusklasse gleich-  massig verteilt wurden. Und selbst so eingeschränkt, kann  das Prinzip keineswegs als Gesetz gegolten haben, sondern  ist vielfach, wie Mommsen sehr wahrscheinlich macht (Str. III,  269), der Machtvollkommenheit der Censoren überlassen : viel-  /        — 58 —   leicht sind auch noch andere Dinge bei der Centuriation be-  rücksichtigt (s. unten). Für die nicht klassischen Tribulen d. h.  die Bürger, deren Census den Satz der untersten Klasse nicht  erreichte, kam die Centuriation überhaupt nicht in Frage ; sie  standen in einer Zusatzcenturie. Wenn sich auch kein be-  stimmtes Verhältnis zwischen der Tribusordnung und der  älteren Centurienverfassung nachweisen lässt, so müssen sie  doch in notwendigem Zusammenhang stehen ; es folgt die&  eben schon daraus, dass die Centurienordnung auf dem Census^  und dieser auf den Tribus beruht.   Direkt auf der Tribusordnung ruhten die Tributcomitien,  Sie waren diejenige Volksversammlung, in welcher unmittelbar  nach Tribus, Mann für Mann, viritim, ohne Rücksicht auf  Census oder Unterschied des Standes und der Stellung ab-  gestimmt wurde (Dionys VII, 59 Cic. de leg. III, 19 Liv. 39,^  15 u. a.).   Wir haben das Wesen der Tribus dahin festgestellt, das»  sie lediglich einfache, lokale Bezirke sind, dass alle römischen  Bürger, welche in dem Bezirke einer Tribus wohnen, auch  persönlich dieser Tribus angehören, und zwar, um in derselben .  ihre politischen Pflichten und Rechte auszuüben. So können  wir zur Erörterung der Tribusänderung des App. Claudius  übergehen.   Wir gehen aus von der besten Überlieferung Diodors.  Wenngleich seine Angabe äusserst knapp ist und vielleicht  mehrfache Auslegung zulassen könnte, so glaube ich doch,,  dass sie, wortgetreu aufgefasst, klar, deutlich und wahr ist.  Diodor sagt (XX, 36): i^dioite rolg Tio/Ajai^ ij]v e^ovaiav otiol  TiQoaiQolvTO xif.uaaal>ca d. h. er gab den Bürgern die Erlaub-  nis, sich schätzen zu lassen, wo d. h. in welcher Tribus sie  wollten. Mit Recht hat Dindorf die Worte, welche in einigen  Handschriften folgen: 'Acd iv unoia Tig ßov/.8Tai cpv/,fi TccTzea-  d^ai gestrichen, da sie dasselbe bedeuten wie die vorhergehen-  den. Wenn Siebert (App. Caudius S. 50) die Worte otiol tt^^o-  aiQolvTO TifojaaaS^ta auf die Klassen bezieht, während die  folgenden iv oTioia iig ßauXerat (fvXfi TaTTeoO^at nach seiner     'i!-     — 59 —   Meinung die Tribus bezeichnen, so ist die Tautologie, die in  dem Zusatz läge, noch nicht aufgehoben, weil, wer in der  Tribus stand, auch nach dem Census in die Klassen aufge-  nommen werden musste; zudem widerspricht Sieberts Aus-  legung den Worten Diodors; denn er -giebt selbst zu, das&  der Census bei der Bestimmung der Klasse massgebend war :  die Bürger konnten sich also die Klasse nicht wählen {7i()oaL~  QohTo), sondern der Censor hatte sie nach dem Census in  die bestimmte Klasse zu setzen.   Noch willkürlicher ist der Versuch Gerlachs („Griechischer  Einfluss in Rom" Basel 1872. S. 36 ff. 40), die Worte iv  OTioirf rtg ßovkeTai (fvl^ Tcareoü^ca als echt zu erweisen.   Appius Claudius gab nach Diodors Worten den Bürgern  die Erlaubnis, sich in der Tribus, in welcher sie wollten^  schätzen zu lassen. Der Ton liegt auf den Worten oTiot  TiQOaiQoh'TO, und es folgt aus ihnen, dass vor App. Claudius  die Bürger sich nicht in jeder beliebigen Tribus schätzen lassen  durften, sondern, so fahren wir nach unseren obigen Erörte-  rungen fort, in der Tribus, in deren lokalem Bezirke sie  wohnten. Es stimmt dies so genau und klar zusammen, dass  Diodors Worte nicht anders ausgelegt werden können, wenn  man ihnen nicht Gewalt anthun will. Diodor bezieht die Ände-  rung, die Appius Claudius mit den Tribus vornahm, zunächst  auf die Schätzung {jL^irfiaad^ai)', da aber auf dem Census^.  der eben nach den Tribus vorgenommen wurde, Steuer-^  Heer- und Stimmordnung, wie wir sahen, beruhte, so musste  das Edikt des App. Claudius natürlich und notwendig auf  alle diese Verhältnisse zurückwirken. Die Änderung des  App. Claudius bestand also darin, dass er die Personal-  tribus von dem Wohnsitz löste, dass er den Zwang be-  seitigte, nach welchem der römische Bürger für die Aus-  übung seiner politischen Pflichten und Rechte an den Bezirk  seines Wohnortes geknüpft war; an Stelle des früheren  Domizilzwangs für die Ausübung der Bürgerpflichten und  Bürgerrechte setzte App. Claudius also die Freizügigkeit.  Absoluter Domizilzwang hat wohl nie bestanden, obwohl dies     V     ■-mr^     I      J^     ~ 60 —   Dionys vom König Servius einführen lässt (IV, 14); also ist  wohl auch Tribuswechsel gestattet gewesen: aber vor Appius  <^laudius konnte letzterer nur die Folge des ersteren sein,  nur wer sein Domizil in einen andern Tribusbezirk verlegte,  erhielt auch personal diese andere Tribus und kam in ihr  seinen politischen Obliegenheiten nach. Seit der Censur des  App. Claudius konnte jeder Bürger in jeder beliebigen Tribus  sich schätzen lassen und seinen politischen Pflichten und  Rechten nachkommen, jeder im Bezirk einer städtischen Tribus  wohnende Bürger in jeder beliebigen städtischen und länd-  lichen und umgekehrt.   Den Zweck, welchen App. Claudius mit seinem Edikte  verfolgte, seine Wirkung und Bedeutung werden wir, soweit  und was sich darüber festsetzen lässt, unten erörtern; sehen  war zunächst, w^as die anderen Berichte über die Tribusände-  rung des App. Claudius sagen.   Livius übergeht in dem Jahre, in welches er die Censur  <les App. Claudius setzt, die Tribusänderung desselben vöUig.  Ohne Bedenken kann man annehmen, dass seine Quelle, der  «r an dieser Stelle folgt, gleichfalls davon schwieg. Und es  scheint dies bei dem Standpunkt, den die Quellen des Livius  dem App. Claudius und überhaupt der gens Appia gegenüber  einnehmen, nicht wunderbar. In anderm Zusammenhang haben  wir bereits erwähnt, dass der gens Claudia in der späteren  römischen Annalistik eine merkwürdige, durchweg erkennbare  Rolle angedichtet ist: alle Appii Claudii werden seit Livius  und besonders von ihm als ultraconservative Vertreter des  Adelsregimentes dargestellt. Nach demselben Schema ist auch  unser Censor geschildert (9, 34). Es hätte nun die Massregel  der Tribusänderung, welche, wie wir noch genauer betrachten  -werden, durchaus demagogisch ist, mit dem politischen Cha-  rakter, den die spätere Annalistik dem App. Claudius beilegt,  keineswegs übereingestimmt: so überging man dieselbe eben.  Zu einem späteren Jahre jedoch, dem Jahre der Adilität des  €n. Flavius (304), berührt Livius kurz die Tribusänderung  des App. Claudius, und es ist höchst wahrscheinlich, dass er     )\     {     — 61 —   an dieser Stelle (9, 4G von ceterum bis Schluss) aus einer  andern, und zwar bessern, Quelle geschöpft hat. Er berichtet  nämlich in diesem Kapitel (9, 46) zunächst die Wahl des  Cn. Flavius zum Ädilen, alsdann dessen Amtsführung und  kehrt schliesslich mit ceterum wieder zur Wahl zurück, um  noch neues Detail über dieselbe beizubringen. Es ist dies  offenbar ein Compositionsfehler, der sich am besten so erklärt,.  dass man annimmt, Livius habe nach Abschluss seiner Er-  zählung in einer neuen Quellle andere Angaben gefunden  über die Wahl des Cn. Flavius, die er nun anhangsweise bei-  fügte (cf. Seeck, Kalendertafel der Pontifices S. 5 f.). Dass  diese Quelle eine bessere ist als die, welcher Livius sonst  über App. Claudius folgt, geht daraus hervor, dass er die  Massregeln des App. Claudius erwähnt, welche als dema-  gogische dem ihm sonst von Livius beigelegten politischen  Charakter widersprechen, und das Demagogische derselben  sogar ohne Hehl ausdrückt.   Es heisst bei Livius a. a. 0.: Ceterum Flavium dixerat  aedilem forensis factio Appii Claudii censura vires nacta, qui  senatum primus libertinorum filiis lectis inquinaverat et postea-  quam eam lectionem nemo ratam habuit nee in curia adeptus  erat quas petierat opes urbanas humilibus per omnes tribus  divisis forum et campum corrupit. Den Gedanken, dass App.  Claudius, weil er nach dem Scheitern seiner senatus lectio  nicht die erstrebten opes urbanas erreicht hatte, dies nun durch  seine Tribusänderung bezweckt habe, werfen wir weg: es ist  offenbar eine causale Verbindung der beiden Massregeln, die  Livius selbst hergestellt hat, und die aus der allgemeinen  Auffassung des Livius von dem politischen Streben des App.  Claudius geflossen ist. Nach Livius besteht die Tribusände-  rung des App. Claudius darin, dass derselbe die humiles über  alle Tribus verbreitet habe und so die Tributcomitien (forum)  und die Centuriatcomitien (campum sc. Martium) verschlechtert,   heruntergebracht habe.   Unter humiles versteht Livius nie eine bestimmte Bürger-  klasse, es ist bei ihm nur der Gegensatz von nobilis, potens^         \     \     I     — 62 —   opuleritus, bedeutet also im allgemeinen niedrig, an Geburt,  Stand oder Macht und Vermögen (I, 8, 39. III, 36, 53, 56.  VI, 41. XXII, 25. XXIII, 3. XXVI, 31 cf. Siebert, 1. c. 49).  Zuweilen versteht Livius darunter auch die ärmeren Plebejer  (III, 19, 65. V, 32). Und ein solcher allgemeiner Begriff,  den Livius stets mit humilis verbindet und daher sicher auch  hier, passt vortrefflich zu unserer Auffassung von des App.  Claudius Tribusänderung.   Es ist naturgemäss anzunehmen, dass die Bewohner der  Stadt Rom dichter zusammenwohnten als die des umliegenden  flachen Landes, ferner dass die Stadtbewohner zum grössten  Teil zu den mittleren und unteren Volksschichten gehörten,  seien es Kaufleute, Handwerker oder ein sonstiges städtisches \  Gewerbe Treibende. Zu den Reichen werden die Stadtbe- i  wohner in ihrer grossen Masse nicht zählen können, zumal in  ältester Zeit nicht, wo der Grundbesitz der alleinige Reich-  tum war. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass reiche Grund-  besitzer in der Stadt wohnten und umgekehrt Nichtgrund-  besitzer auf dem Lande, wie für die spätere Zeit der Repu-  blik es vielfach bezeugt ist, dass Grundbesitzer in der Stadt  wohnten (s. unten). Ihrer grossen ]\Iasse nach waren aber  die Städter einmal dichter zusammengedrängt und dann ärmer  als die Masse der Landbewohner. Zur Ausübung ihrer poli-  tischen Pflichten und Rechte waren sie nun an die Tribus  ihres Wohnplatzes gebunden, und es ist nicht zweifelhaft,  dass sie in diesem d. h. ni den tribus urbanae von jeher  das Übergewicht gehabt haben. Aber es standen den städ-  tischen Tribus von jeher eine grössere Anzahl ländlicher  gegenüber, in denen ohne Zweifel die Reicheren und  Reichsten die Überzahl ausmachten. Zur Zeit des App. Clau-  dius standen 21 ländliche gegen die 4 städtischen Tribus.  Vermöge der Überzahl der Bezirke der ländlichen Tribulen  hatte diese also stets, vor allem in den Tributcomitien, die  Oberhand, während das Stimmrecht der ärmeren und ärmsten  Tribulen, die in der Stadt zusammengedrängt waren, ziemlich  illusorisch war, da nur die Abstimmung der 4 tribus urbanae        — 63 —   .precLde Macht in den Comitien m we chen d- Kopfzahl  entschied, zu erlangen, sich über d.e l^^^^f ^ Jj \^ ;;;„  breiteten und so vern,öge ihrer Masse '" -«1^ "/^^ J" ^^^  „meisten ländlichen Tribus das Übergewicht -lang -Und  dies sagt ia eben Livius mit nicht misszuverstehenden Worten  (ipp C humilibus per on,nes tribus divisis forun, corrup.t .  Ltht so leicht erklärbar ist der Zusatz des Livius, dass durch  JSicht so leiciii. Stimmrecht in den Centuriatcomitien   diese Massregel auch das Stimmrecht m ae  verschlechtert sei (eampum sc. Martmm corrupit). Denn de  Erklärung Clasons (1. c. S. 104), -'»^r campus se. d^ u.  .eine ländliche Tribus, unter forum d.e S;-";-J '^;;.  comitien zu verstehen, wird doch schon aus dern g'-f J^^J  fällig weil darin eine Tautologie läge, mdem das Ubei gewicht  Tln gesamten Tributcomitien dasjenige - /-.-f"/;^  Tribusbezirken voraussetzt. Wenn bei der Centunafon das  Szt dir gleichmässigen Verteilung der TrlbtUen em. jeden  Tribus auf alle Centurien Gesetz gewesen wäre, so hatten schon  n; Claudius die hunüles auf die Centurien der d.em^.us  entsprechenden Klasse gleichmässig verteil --d- ^^Tg  Aber dass dem nicht so gewesen ist, wird d-h die Wnkun  des appianischen Ediktes bewiesen. Liyius sagt, dass durch  die Verteilung der humiles auf alle Tribus auch das Stimm  thl il den Lturiatcomitien verschlechtert worden sei ; als  gewannen die humiles, indem sie sich auf alle T"bus zer  Eeuten, auch mehr Geltung in den C-turi^-— ^^^^ ^   ,. je mehr Tribus sie -;^ VklTsiorl^Tu: aTf t  langten sie auch von da aus. Ls kann sicn u   ■ letzte höchstens vorletzte Censusklasse beziehen, da de  dltber Stehenden wohl nicht mehr zu den humiles gezahlt  werden können.     H     ^-^      .y     ly     I     — 64 —   So liegt hier das Verhältnis zwisciien Tribus und Cen-  turien; aber wie es zu erklären ist, ist mir unmöglich zu  finden. Die ]\[achtvollkommenheit der Censoren, die dies zu  regeln hatte, genügt auf keinen Fall zur Erklärung (vgl.  Mommsen, Str. III, 269). Sei ihm, wie es wolle, wir dürfen  dem Livius glauben, dass die Wirkung des appianischen  Ediktes sich nichi bloss auf die Tribut-, sondern auch auf die  Centuriatcomitien geäussert hat.   Aber damit hören auch unsere Nachrichten über die  Wirkung des Ediktes auf. Ob es und welchen Einfluss es auf  Steuererhebung und Aushebung geübt hat, ist kaum zu er-  mitteln. Die Zahl der Steuer- und aushebungspÜichtigen Bürger  wurde durch dasselbe nicht vergrössert, sondern es trat durch die  Massregel nur eine andere Verteilung der Tribulen über die  Tribus ein. Also trat wohl eine Veränderung der Tribulen-  anzahl in den meisten Tribus ein, indem sich viele Bürger  nicht in ihrer Heimattribus sondern in einer andern schätzen  Hessen; aber das Gesamtresultat der Aushebung und Steuer-  erhebung musste, da die Zahl der zu beiden Verpflichteten  nicht vermehrt wurde, füglich dasselbe bleiben. Das Edikt  hatte wesentlich nur die oben ausgeführte, von Livius über-  lieferte politische Wirkung, dass es durch die Freistellung der  Tribuswahl das Stimmrecht der humiles verbesserte. Und  wenn hierin der hauptsächlichste, wenn nicht ehizige, Zweck  des Censors selbst beim Erlassen des Ediktes bestanden hat,  so stimmt dies vortrefflich mit seinem gesamten politischen  Charakter. Er war Neuerer und Demagog, begünstigte die  niederen Volksschichten und besonders die städtische Be-  völkerung. Ohne Zweifel ist der Samniterkrieg, der ja  unter der Censur des App. Claudius geführt wurde, auf die  demokratische Massregel von Einfluss gewesen. Die W^ehr-  kraft des römischen Volkes musste in diesen Jahren aufs  höchste gespannt werden, und da die unteren Schichten die  meisten Krieger stellten, so war es zeitgemäss, wenn unser  volksfreundlicher Censor deren politischen Rechte förderte.  Die Tribusänderung des App. Claudius ist sehr wohl     — 65 —   denkbar mit der alleinigen Wirkung auf die Comitien, be-  sonders die Tributcomitien. Alles, was sonst von neueren  Gelehrten über die Wirkung der appianischen Massregel auf  Steuerordnung und Aushebung aufgestellt ist, ist unbeglaubigt;  besonders gilt dies von Mommsens Ausführungen, die aller-  dings consequent mit seiner Ansicht über das ursprüngliche  Wesen der Tribus und die Tribusänderung- des App. Clau-  dius zusammenhängen. Anfangs steuerten nach Mommsen  die Tribulen d. h. die Grundbesitzer nur vom Grundbesitz,  während die Ararier von jeher vom ganzen Vermögen steuerten.  Bald aber ward auch für die Tribulen aus der Grund-  steuer eine Vermögenssteuer. Und hieran consequent an-  knüpfend, verband App. Claudius die persönliche Tribus  statt mit dem Grundbesitz mit dem Vermögensbesitz schlecht-  hin oder vielmehr mit dem Bürgerrecht, indem er die Ararier  in die Tribus aufnahm, sie also den Tribulen gleichstellte  (Str. II, 375). In Folge des Ediktes, dass sich jeder Bürger,  in welcher Tribus er wolle, schätzen lassen dürfe, konnte^  während früher nur der Ansässige in der Tribus seines Grund-  besitzes gestanden hatte, jetzt sowohl der Ansässige in eine  andere als auch der Nichtansässige, der bisher ausserhalb der  Tribus gestanden hatte, in jede beliebige Tribus eintreten.  Die natürliche Wirkung des Erlasses sei die gewesen, dass  sich die besitzlose, in Rom zusammengedrängte Menge über  alle Tribus verteilt habe (Rom. Trib. 153 f.) : es habe sich  diese Wirkung geäussert auf Stimm-, Heer- und Steuerordnung,  in Bezug auf die erstere sowohl in den Tribut- als den Cen-  turiatcomitien. Für die Tributcomitien sei es klar , ebenso  für die (Centuriatcomitien, da jeder, der in die Tribus neu  aufgenommen werde, auch in die Centurien gelangen müsse  je nach dem Census. (Rom. Trib. 154. Str. III, 248). Da  nun die Centurien sowohl dem Zwecke der Abstimmung als  dem des lleerdienstes dienten, so hätten die Nichtansässigen  seit App. Claudius auch ihre Stellung in der Wehrordnung.  Nur sei das letztere an einen Minimalsatz von Vermögen ge-  knüpft. Dieses, das ursprünglich, wie alle Censussätze, in   5     V     )     ,)     — ß6 —   Bodenmass ausgedrückt sei, könne in der Epoche des App.  Claudius nur in schweren Ass angesetzt sein, grade wie die  gesamten Censussätze (40,000, 30,000, 20,000, 10,000, 4400  Ass, letzteres der Miniraalsatz. Str. III, 249.)   In Bezug auf die Steuerordnung sei durch die Censur  des Appius der Vermögensbesitz schlechthin auch für die  Tribulen d. h. die Grundbesitzer als Objekt der Besteuerung  festgesetzt worden (Str. III. 249). Grade dieser Punkt ist  1^ geeignet, um mit der Kritik der Mommsenschen Ansicht ein-  zusetzen. Mommsen macht nämlich selbst den Zusatz,  dass die Censur des App. Claudius nicht wohl denkbar sei,  wenn nicht damals schon das Tributum allgemein zur Ver-  mögenssteuer geworden wäre, d. h. wenn nicht damals schon  auch die grundsässigen Leute vom ganzen Vermögen gesteuert  hätten (Str. II, 363 A. 4). Appius Claudius habe nur die  Consequenz daraus gezogen, indem er die Ärarier auch an  Rechten den Tribulen gleichstellte. Mommsen erkennt also  an, dass der faktische Gegensatz, der nach seiner Ansicht  zwischen Ärariern und Tribulen bestand, dass jene vom ganzen  Vermögen steuerten, diese nur vom Grundbesitz und also die  bessere Steuerklasse waren, schon vor der Censur des Appius  Claudius aufgehoben sei. Mindestens müsste man doch beides  als gleichzeitig ansetzen; denn die Gleichstellung in den  Pflichten gegenüber dem Staate hätte doch naturgemäss die  Gleichstellung in den Rechten zur notwendigen und sofortigen   Folge gehabt.   Aber überiiaupt steht diese Ansicht von der Tribusände-  rung des App. Claudius auf schwachen Füssen. Wie ge-  zwungen ist zunächst die Interpretation der Quellenstellen,  wenn man sie in Mommsens Sinne auflassen will. Sagt denn  Diodor oder Livius ein Wort oder liegt in ihren Notizen auch  nur eine Andeutung, dass die Massregel des App. Claudius  in der Neuaufnahme von Nichttribulen bestanden hätten?  Vv'arum hätten diese Schriftsteller, wenn sie die appianische  Massregel so aufFassten, wie Mommsen meint, nicht deutlich  gesagt, dass App. Claudius viele bisherige Nichttribulen in     — 67 —   <lie Tribus aufnahm und dann allen Tribulen das Recht gab,  «ich in einer beliebigen Tribus schätzen zu lassen? Diodor  und Livius selbst können also die Massregel unmöglich in  Mommsens Sinne gefasst haben, denn sonst hätten sie ja,  müsste man annehmen, das Wesentliche derselben, die Neu-  aufnahme bisheriger Nichttribulen, nicht gesagt. Nein!  Beide sprechen nur von einer anderen Verteilung der Tribulen.  Es hängt diese Ansicht Mommsens, die von vielen Seiten,  nur hier und da mit nebensächlichen Abweichungen vertreten  wird (Niebuhr R. G. I, 477, ITI, 346 f. 349 — 52. Alterth.  70, 98, ist darin Mommsens Vorgänger, hat die Ansicht  nur nicht im einzelnen so genau ausgeführt. Herzog, Gesch.  und System I, 269 fl*. Ihne, Rom. Gesch. I, 366 fl*. u. a.)  eng zusammen mit seiner Auflassung vom ursprünglichen Wesen  der Tribusordnung, die wir oben widerlegt zu haben glauben.  Wie unwahrscheinlich ist es, um den oben ausgeführten Grün-  den noch eine hierhin gehörende Erwägung vom historischen  Standpunkt aus hinzuzufügen, dass eine ganze Bevölkerungs-  klasse mit einem Male in die Rechte der Vollbürger eingesetzt  sei. Denn es umfassten doch nach Mommsen die Ararier d. h.  die Nichtgrundbesitzer die ganze gewerbetreibende und die  „ganze in Rom zusammengedrängte besitzlose Menge" (R.  Trib. 153), deren Gesamtzahl doch sehr gross gewesen sein  muss, da sie durch die Verteilung auf alle Tribus in der  Mehrzahl der Tribus die Majorität erlangt hat, sodass sie  z. B. die noch nicht dagewesene Wahl eines Libertinensohnes  zum Curulaedilen durchsetzen konnte. Diese Nichtgrund-  besitzer müssen demnach nach Mommsen, da doch Centuriat-  und Tributcomitien den populus („die patriizisch - plebejische  Bürgerschaft") ausmachen, bis auf App. Claudius aus dem  Begrifl* des populus ausgeschieden werden. Die ganze grosse  Bevölkerungsklasse der Nichtansässigen lebte also Jahrhunderte  lang bis zum Jahre 310 v. Chr. ohne jede Teilnahme an  den politischen Rechten der Bürger lediglich als Steuerzahler.  Und nirgends wird von einem Versuche dieser grossen Be-  ^ölkerungsklasse, sich die politischen Vollbürgerrechte zu er-   5*     'I     h     r        ri     — 68 —   ringen, berichtet, wie es doch die plebs gethan hat. Erst da&  Machtedikt eines Schatzungsbeamten setzte sie in die Voll-  bürgerrechte ein. Ziehen wir hinzu, dass nirgends in unser»  Quellen weder von einer ursprünglichen Ausschliessung der  Nichtgrundbesitzer aus den Tribus, d. h. den VoUbürgerrechten^  noch von einer Neu aufnähme derselben durch Appius Clau-  dius auch nur eine Andeutung gemacht wird, so kann man  wohl das gesamte System Mommsens als hinfällig bezeichnen,  zumal wenn dessen Consequenzen, wie wir bei der Erörterung,  der Censur des Fabius darthun werden, bestimmten, von  Quellen ersten Ranges überlieferten Thatsachen widersprechen.  Ausser Diodor imd Livius erwähnen noch einige alte  Autoren die Tribusänderung des App. Claudius: Plutarch,.  Popl. 7. Val. Max. II, 2, 9. Valerius Maximus hat, wie  man auf den ersten BHck erkennt, aus Livius geschöpft und  kann, da er nichts neues beibringt, übergangen werden. Plu-  tarch sagt a. a. O. : (Ova/Joio^) rov Orndlxior t.iJ>}](pioc(ro  ngviTOv tmekevd^eimv ty,elr<n' tv 'Piöur yeviO&ai TToUxr.v xal  (fl^etv ifjijffov I] ijOv'/MiTO (f>(ita()iH :TO(K;rfiit;0ivTa. Tol^; dt  aklot^ ccTislecdiooii; oipf- y.ca uem riolvv yomov tiovoiav   Diese Stelle ist der Ausgangspunkt für die von manchen  Neueren, in einigen Variationen, vertretene Ansicht, dass die  Massregel des App. Claudius sich lediglich auf die Frei-  gelassenen bezogen habe, indem man meint, der präciseren  Angabe Plutarchs über die vom appianischen Edikt Betroffenen  vor den ungenaueren des Diodor und Livius den Vorzug geben  zu dürfen.   Madvig lässt die Freigelassenen mit der übrigen besitz-  losen hauptstädtischen Einwohnermasse von Anfang an auf  die 4 tribus urbanae beschränkt sein (Verf. u. Verw. 1, 202 f.),.  während die übrigen Bürger je nach der Lage ihres Grund-  besitzes in die Tribus eingezeichnet wären (a. a. 0. lOO),  In den städtischen Tribus hätten die Libertinen seit Ser-  vius Tullius, wie Dionys (IV, 22) überliefere, das Stimm  recht gehabt (a. a. O. 203). Zwar sei diese Beschränkung:     — 69 —   ^in und wieder durchbrochen, aber immer wieder zur Geltung  gekommen und habe bestanden, so lange es Volksversamm-  lungen gegeben habe. Die erste Aufhebung dieser Beschrän-  kung sei eben das Edikt des App. Claudius, welches den  Freigelassenen den Zutritt zu allen Tribus gestattet habe   <a. a. 0. 203).   Siebert fasst den Begrift der Leute, auf welche sich das  Edikt des App. Claudius bezogen habe, noch enger. Er  meint, es seien davon nur die grundsässigen Libertinen betroifen;  das Prinzip der Ansässigkeit für die ländlichen Tribus habe  der Censor nicht aufgehoben, sondern nur die grundsässigen  Libertinen den ingenui gleichgestellt, indem er sie und ihre  ISöhne, welche beide mit den nichtansässigen Freigelassenen  und nichtansässigen Freigebornen bisher auf die städtischen  Tribus eingeschränkt waren (S. 23 ff.), in die ländlichen Tribus  aufnahm, und zwar in diejenige, in welcher sie ansässig waren ;  in Folge dessen habe er sie auch in die Klassen und Cen-  turien aufgenommen, während sie vorher von diesen ausge-  schlossen waren und in der letzten Zusatzcenturie gestimmt  hatten. In diesem Sinne interpretiert Siebert in äusserst ge-  zwungener Weise die Angaben aller Autoren über App.  -Claudius (l. c. S. 50 ff.). Ausgehend von der Auffassung  ;Niebuhrs über den politischen Charakter des App. Claudius  als eines streng patrizischen Politikers bringt nun Siebert die  Tribusändrung in der Weise mit den angeblich patrizischen  Tendenzen in Einklang, dass er annimmt, App. Claudius habe  die Libertinen begünstigt, um sich auf sie gegen die plebejische  Nobilität und die „Coalitionspartei", deren Ziel die Verbindung  ^er patrizischen und plebejischen Nobilität gewesen sei, zu   stützen.   Nach Lange sind unter den humiles, welche das Edikt  <les Censors betraf, sowohl die nichtansässigen Freigeborenen  als die gesamten Freigelassenen, einerlei ob ansässig oder  nicht, zu verstehen. Diese habe App. Claudius, wenn sie es  wünschten, in die Tribus des Landes eingezeichnet. Das  Prinzip der Grundsässigkeit sei also für die Tribus aufgehoben^     70 —     4     i     S)     nicht aber für die discriptio classium et centuriarum. Diese  sei von App. Claudius' Edikt nur insofern berührt, als die^  ansässigen Freigelassenen auch in die Klassen und Cen-  turien gelangt seien (Lange, Altert. II, 79 fF.). Soltau, nach  dessen Ansicht das Prinzip der Grundsässigkeit zur Zeit der  Decemvirn durchbrochen ist (Entstehung u. Zusammensetzung  der altröm. Volksversammlungen S. 477 ff.) lässt den App.  Claudius nur die Libertinen in die Tribus aufnehmen (a. a,  O. 404 ff. 606).   Diesen Ansichten gegenüber muss zunächst die Frage  aufgeworfen werden, ob der einzige Plutarch, der für gewöhn-  lich seine Nachrichten über römische Geschichte aus späten»  Quellen schöpft, das Gewicht hätte, dem Diodor und Livius  vorgezogen zu werden. Letztere können nämlich sicher nicht  die Tribusändrung des App. Claudius allein auf die Frei-  gelassenen bezogen haben. Denn es wäre doch wahrlich  wunderbar, wenn sie diese allein als vom appianischen Edikt  betroffen angenommen hätten und sich dabei so unbestimmt  ausgedrückt hätten (Diodor: ol Tiollxm. Liv. humiles), während  sie doch bei der senatus lectio des Censors die von Appius  in den Senat Aufgenommenen ganz bestimmt als Libertinen -  söhne bezeichnen. Aber sagt denn Plutarch wirklich, das&  sich die Tribusändrung des Censors allein auf die Freigelassenen,  bezogen habe? Vindicius, so berichtet er, erhielt zur Be-  lohnung von Valerius Poplicola das Bürgerrecht und die  Erlaubnis, sich eine Tribus, welcher er angehören wolle, zu  wählen ; daran knüpft er die Bemerkung : col^ (U ttlloi^ dne-  ^evd^'ciioig e^ovoiar ffi/^ipou ör^(.it(yioytov vöioi^e ^'ATiTTiot^, Das  kaim doch nicht heissen, dass App. Claudius den Freigelassenen^  das Bürgerrecht gegeben habe, da dies doch noch mehr als  das Stimmrecht umfasst, sondern es bezieht sich auf das, was-  Plutarch vom Stimmrecht des Vindicius gesagt hat; Plutarch  meint also ohne Zweifel, dass App. Claudius den Libertinen  dasselbe Stimmrecht gegeben habe, wie Valerius dem Vin-  dicius, d. h. das Recht, die Stimme in der Tribus, in welchei?.  sie wollen, abzugeben.     — 71 —     .1.     Und so gefasst enthalten die Worte Plutarchs offenbar  Wahrheit. Denn dass die Freigelassenen zum grössten Teile  von städtischem Gewerbe lebten und unter den humiles urbam  eine grosse, wenn nicht die grösste, Anzahl ausmachten, ist  an sich schon wahrscheinlicli und folgt auch daraus, dass eme  der wichtigsten Wirkungen der appianischen Tribusänderung  die Wahl eines Libertinensoimes zur curulischen Aeddität  gewesen ist (s. unten), dass also die vom appianischen Edikt  Betroffenen vom libertinischen Element dominiert wurden.   Aber allein können die Freigelassenen nicht diejenigen  gewesen sein, auf welche sich das Edikt bezog. Das sagt  kein Schriftsteller, selbst Plutarch nicht, und es wird be-  sonders dadurch bewiesen, dass erst im 6. Jahrhundert der  Stadt ein rechtlicher Unterschied zwischen libertini und ingenui  festgesetzt wurde, indem um das Jahr 220 v. Chr. die liberum  auf die 4 tribus urbanae beschränkt wurden (Liv. Ep. 20. cf.  Mommsen, Str. III, 436 ff Madvig, Verf. und Verw. I, 203 f.).  Auch Mommsen lässt die Freigelassenen nur einen Teil  derer sein, auf welche sich die Massregel des App. Claudius  bezog, und zwar hätten sie unter den Bürgern, denen sie vor  allem zum Vorteil gereichte, an Zahl besonders hervorgeragt.  Die Libertinen, meint er (R. Trib. 153 f. Str. III, 43o),  hätten unter den nicht grundsässigen ohne Zweifel die erste  Stelle eingenommen, weil es ihnen bei „der noch ungebrochenen  Erbgutsqualität ^ unmöglich, wenngleich nicht verboten, ge-  wesen sei, Grundbesitz zu erwerben. Deshalb hätte die That  des Appius, die Aufhebung des Prinzipes der Grundsässigkeit  für die Personaltribus , allenfalls als Verleihung des Stimm-  rechtes an die Freigelassenen bezeichnet werden können, wie  es Plutarch thue. Es hängt diese Ansicht, wie man sieht,  eng mit der allgemeinen Auffassung Mommsens von der Tribus-  ändrung des App. Claudius zusammen.   Recapitulieren wir kurz unsere Resultate: Die Tribus-  ändrung war eine lokale Distriktseinteilung, sie war von Haus  aus dazu bestimmt, eine politische Volkseinteilujig zu sein,  d. h. sie hatte den Zweck, dass die Bürger nach ihr geordnet     !"     it     — 72 —   ihre Ptlichten und Rechte gegenüber dem Staate erfüllten.  Sie umfasste daher die gesamte Bürgerschaft (mit P]inschluss  der Freigelassenen): die Tribus in personaler Beziehung be-  zeichnete also das Bürgerrecht schlechtliin. Der Bürger war  in Bezug auf die Ausübung der Rechte, welche ihm die Tribus  gewährte, an die Tribus seines Wohnortes gebunden. Diesen  Domizilszwang für die Tribusordnung hob App. Claudius auf.  Es hatte dies die natürliche Wirkung, dass sich die in der  Stadt zusammengedrängte Masse der niedrigen Volksschichten  über alle Tribus verbreiteten, um einen ihrer Kopfzahl ent-  sprechenden Einfluss in den einzelnen Tribus zu gewinnen;  sie erhielten so' in den Tributcomitien die Oberhand und auch  in den Centuriatcomitien gewannen sie grössere Geltung.   Es haben sich Spuren in der Überlieferung erhalten, dass  die humiles von ihrem neuen Rechte, in jede beliebige Tribus  eintreten zu dürfen, ausgiebig und leidenschaftlich Gebrauch  gemacht haben, vielleicht dass sie sich planmässig über die  einzelnen Tribusbezirke verteilt haben, um in möglichst vielen  oder allen Tribus vermöge ihrer Kopfzald — und diese muss  gross gewesen sein — die Majorität zu erlangen. Livius sagt  (IX, 46, 13) : ex eo tempore (vgl. Weissenborn z. d. St.: seit  der Censur des Appius Claudius) in duas partes discessit  civitas: aliud integer populus fautor et cultor bonorum, aliud  forensis factio tenebat, doncc etc. ; es sind hier unter der  forensis factio die Leiter der Bewegung zu verstehen, welche  bezweckte, auf Grund der appianischen Tribusänderung die  humiles möglichst planmässig über die Tribus zu verteilen,  um ihnen in den meisten Tribus die Majorität zu verschaffen,  während der integer populus diejenigen bezeichnet, welchen  nichts daran lag oder liegen wollte, dass die humiles so in  ihren Rechten gefördert wurden, und welche sich daher an der  Bewegung nicht beteiligten. Die humiles, zu deren Nutzen  A.pp. Claudius sein Edikt der Tribusändrung erlassen hat,  scheinen also ihr neues Recht energisch benutzt zu haben.   Einen grossen Erfolg erreichten sie sechs Jahre nach dem  Erlass des Ediktes: sie setzten nämlich in den Tributcomitien     73 —     ciie Wahl eines Libertinensohnes, des Cn. Flavius, zum curu-  lischen Aedilen durch. Dass diese Wahl mit der Censur des App.  Claudius zusammenhängt, ist sicher bezeugt (s. unten). Diodor  sagt a. a. O.: o di- drjuo^ TOthoig f-dv dvTi7TQdTT0)v (d. i. rolg  iTiKpaveOTcnoig) t(;7 di- ^Atttiui) o i luf i /.OTijiiObuerog y.a) t/]v tlov  dtoyerolr TFQOayioyj]}' ßsßcatoaai ßoch^ievog^ dyn^aroiwr eilezo  ^rjg tTiKfarearFnag ccyooavoiiiag vlor uTte/.rvd^H^no FvaTov 0l(xßiov  etc. ; und Livius : ceterum Flavium dixerat aedilem forensis  factio App. Claudii censura vires nacta . . .   Die Nobilität hatte zwar sogleich im folgenden Jahr nach  der Abdankung des App. Claudius (d. i. im J. 307) neue  Censoren, M. Valerius und C. Junius , gewähl t, offenbar so  schnell, um die Tribusändrung des App. Claudius rückgängig  zu machen. Aber diese erreichten nichts, wir wissen nicht,  warum. Kach sehr kurzem Lustrum, drei Jahren, wählten sie  nun zwei Männer zu Censoren, welche schon als Consuln  d. J. 308 energisch gegen eine Neuerung des App. Claudius vor-  gegangen waren, den Q. Fabius und P. Decius.   Diesen gelang es auch, die Tribusändrung des App. Clau-  dius umzustossen.   Über die Censur des Q. Fabius und P. Decius ist allein  der Bericht des Livius (IX, 46) von Wert. Wir haben er-  örtert, dass der Abschnitt, in welchem Livius hiervon berichtet  (IX, 46 von ceterum bis Schluss) , aus einer andern und  besseren Quelle geschöpft ist. Valerius Maximus (II, 2, 9)  kann, weil er den Livius benutzt hat und nichts neues bei-  bringt, bei Seite gelassen werden ; ganz wertlos ist wegen ihrer  Nachlässigkeit die Angabe des Auetor de viris illustribus 32:  censor libertinos tribubus amovit.   Es heisst bei Livius a. a. O. : Fabius simul concordiae  causa simul, ne humillimorum in manu comitia essent, omnem  forensem turbam excretam in quatuor tribus coniecit urbanas-  que eas appellavit; adeoque eam rem acceptam gratis animis  ferunt, ut Maximi cognomen, quod tot victoriis non pepererat,  hac ordinum temperatione pareret.     I     — 74 —   Dieser Bericht wird von den Forschern je nach ihrem  verschiedenen Standpunkt, den sie der Massregel des App^  Claudius gegenüber einnehmen, ausgelegt. Mommsen nimmt  an, dass Fabius für die seitdem sogenannten ländliclien Tribu»  den Zustand wieder eingeführt habe, der vor Appius war,  d. h. dass für sie ländlicher Grundbesitz wieder das Requisit  wurde. Die vier städtischen dagegen , in deren lokalem Be-  reich die forensis turba domiziliert war, habe er den nicht  ansässigen Bürgern überlassen und habe sie, die nicht minder  ländliche gewesen waren , deshalb die städtisclien genannt.  (R. Trib. 154.) Von Ansässigen seien vermutlich mir die  nicht zahlreichen Hausbesitzer ohne Landbesitz in den städti-  schen Tribus geblieben (Str. III, 186). Dass so in den Tribut-^  comitien das Übergewicht der ansässigen Bürger w^ieder her-  gestellt wurde, sei klar; und dafür, dass die Nichtansässigen  sich nicht aus den vier städtischen Tribus über alle Centurien  verbreiteten, habe die Machtvollkommenheit der Censoren sorgen  müssen. (R. Trib. 155. Str. III, 184 f. 269 f.).   Es steht und fällt diese Ansicht mit der Auffassung vom  Wesen der Tribus und der Änderung, die App. Claudius damit  vornahm. Aber gerade an dieser Stelle erheben sich noch  einige gewichtige Bedenken, welche das ganze Mommsensche  System treffen.   Mommsen meint, dass in den städtischen Tribus nur  Nichtansässige und höchstens w^enige städtische Hausbesitzer,  also zumeist die ärmeren und ärmsten Bürger, ständen. Es  müssen aber in ihnen Bürger aller Censusklassen gestanden  haben. Das geht deutlich aus dem Ausliebungsbericht des  Polybius (VI, 19, 20) hervor. Von der Aushebung sind  nach Polybius überhaupt au.sgeschlossen die Libertinen und alle,  deren Census 4000 Ass nicht erreichte. Nach dem Berichte  des Polybius werden nun die einzelnen Tribus nach dem Loose  vorgerufen imd dann für 4 Legionen je 4 und 4 ausgewählt.  Da die Dienstpflicht und die Ausrüstung sich nach dem Census  abstufte, so muss innerhalb der einzelnen Tribus die Aushebung  nach den Censusklassen stattgefunden haben. Also müssen     [     — 75 —   doch alle Censusklassen in allen Tribus vertreten sein, also  auch in den städtischen (vgl. Niese, Göttinger gelehrte An-  zeigen 1888, No. 25, S. 959).   Auch in den städtischen Tribus müssen demnach die höchsten  Censusklassen vertreten gewesen sein. Für die spätere Zeit  ist dies wirklich nachgewiesen. Senatoren erscheinen mehrfach  in städtischen Tribus: Ein Aemilier (C. J. L. II, 3837), ein  Manlier (C. J. L. VI, 2125), ein Nummier (C. J. L. V, 4347>  in der Palatina, ein Sestius (Bull, de corr. hellen. XI, 225),  ein Coponius (Josephus, Archäol. XIV, 8, 5), ein Matius^  (C. J. L. V, 1872), welches sämtlich Senatoren sind (vgL  Mommsen Str. III, 788 f. Niese, Gott. Gel. Anz. a. a. O.).  Mommsen übersieht dies freilich nicht, er weiss es auch zu  erklären: In der späteren Zeit, so sagt er, sei die Bedeutung^  der Tribus ganz anders geworden, und zwar seit dem Sozial-  krieg ; sie habe seitdem eine persönliche und vom Grundbesitz  unabhängige, nur die origo d. h. die Heimatsberechtigung in  einer Vollbürgergemeinde ausdrückende Rechtsqualität be-  zeichnet. Auch auf Rom selbst sei diese neue Bedeutung^  übertragen; und als dies geschehen sei, da hätte sich ein  jeder seine Tribus wählen können oder seine frühere behalten  können. So seien die genannten Patrizier in die städtischen  gelangt: und die altadligen Manlier und AemiHer hätten füg-  lich ihrem Adelstolz durch die Wahl der Tribus des könig-  lichen Rom Ausdruck geben wollen (Str. III, 789). Die Un-  wahrscheinlichkeit steht dieser Erklärung an der Stirn  geschrieben. Wozu nimmt man eine solche Wandlung in der  Bedeutung der Tribus an, die so künstlich erklärt werden  muss, und die zu dem ganz und gar unbezeugt ist. Nach  unserer Ansicht erklärt sich der Umstand, dass später auch  die ersten Censusklassen in den städtischen Tribus vertreten  sind, einfach so, dass sie auch in früherer Zeit und von Anfang:  an darin haben stehen dürfen und gestanden haben.   Diejenigen Forscher, welche die Tribusändrung des App^  Claudius allein auf die Libertinen beziehen, müssen dasselbe^  auch von der Massregel des Fabius behaupten; sie meinem     — 76 —   also, dass die Libertinen von Fabius auf die 4 städtischen  Tribus beschränkt seien. Auf die einzehien Variationen dieser  Ansicht (Madvig, Verf. u. Verw. I, 203. Lange, Altert. II,  92 f. Siebert, App. Claud. 79) und ihre Widerlegung brauche  ich nicht einzugehen, nachdem wir nachgewiesen, dass des  Appius Massregel nicht allein die Libertinen betroffen haben   kann.   Wie nun hat Q. Fabius die Tribuaiindrung des App.   Claudius rückgängig gemacl\t?   Die wichtigste und den Optimaten so unangenehme Wirkung  des appianischen Edikts war die gewesen, dass die urbani  Jiumiles sich über alle Tribus verteilten und besonders die  Abstimmungen der Tributcomitien völlig in ihre Gewalt be-  kamen. Diese Wirkung musste nun ausgeglichen werden.  Und Fabius bewirkte dies dadurch, dass er den humiles nicht  mehr alle Tribus, sondern nur eine kleine Anzahl frei Hess.  Omnem forensem turbam excretam in quatuor tribus coniecit  urbanasque eas appellavit, sagt Livius. Fabius schied also  die forensis turba, die humiles aus, d. h. er schied sie aus  <ler Zahl der übrigen Tribulen und den Gesetzen, welche für  diese galten, aus, nahm ihnen das Recht, sich in jeder beliebigen  Tribus zu schätzen, und beschränkte sie auf vier Tribus, und  zwar, wie sich das natürlich ergab, auf die ihres Wohnsitzes,  die städtischen. Der Domizilszwang für die Ausübung der  Rechte, welche mit der Tribus verbunden waren, blieb nach  wie vor aufgehoben. Nur auf die humiles bezog sich das  Edikt des Fabius, während für alle andern Bürger die An-  ordnung des App. Claudius auch weiterhin zu Rechte bestand,  sodass sich dieselben also in jeder beliebigen ländlichen  oder städtischen Tribus schätzen lassen konnten , welches  letztere aber kaum vorgekommen ist, da es wertlos war. Die  Massregel bezweckte nur das Übergewicht der humiles urbani  ^u brechen, welches diese nach dem Edikt des App. Claudius  vermöge ihrer Kopfzahl in den Tributcomitien erlangt hatten,  und dies wurde dadurch erreicht, dass den humiles die vier  «tädtischen Bezirke angewiesen wurden, in welchen sie allein     — 77 —   ihre politischen Rechte ausüben durften. Innerhalb derselben  wird dem Einzelnen die Wahl der Tribus überlassen sein^  sodass also auch für sie nicht wieder der alte Domizilszwang  für die Ausübung der politischen Rechte eingesetzt wurde.   Das Edikt des Fabius bezog sich demnach ledighch auf  die humiles urbani, deren Vorteil App. Claudius mit seiner  Tribusänderung bezweckt hatte. Aber Fabius kann unmög-  lich als die, welche sein Edikt betraf, nur ganz unbestimmt  die humiles genannt haben, er muss eine bestimmte Grenze  gezogen haben für die, welche in der Folge nur in den  städtischen Tribus ihre politischen Rechte ausüben durften.  Es ist darüber nichts überliefert. Kahe liegt die Vermutung^  dass die Beschränkung sich auf diejenigen bezog, welche den  Minimalcensus nicht erreichten. Doch ist das eine blosse  Vermutung.   Wenn Livius sagt: urbanas eas appellavit, so heisst das  nicht, dass diese Tribus vorher noch nicht bestanden hätten^  oder dass die Bezeichnung tribus urbanae von Fabius er-  funden wäre. Da aber jetzt durch ein Gesetz der in der  Stadt wohnenden niederen Volksmasse die vier städtischen  Tribus speziell angewiesen wurden, so verband sich mit dem  Begriff der tribus urbanae seitdem der Begriff der geringer  geachteten Tribus gegenüber den rusticae; und so scheint  Livius den obigen Ausdruck zu fassen: Fabius habe die  Tribus urbanae zuerst so in dem geringschätzigen Sinn ge-  nannt. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass nicht Patrizier  oder sonstige reiche Grundbesitzer in den städtischen Tribut  nach Fabius stehen konnten. Gestattet war es nach unserer  Auffassung der Massregel des Fabius, und es ist nach den  angeführten Beispielen sicher. Vielleicht sind es solche,  welche in der Stadt wohnten und es vorzogen, ihre politischen  Rechte am Wohnort zu üben oder aus einem andern Grund.   Wie durch die Massregel des Fabius das Uebergewicht  der humiles in den Tributcomitien gebrochen wurde, ist klar.  Aber auch in weniger Centurien müssen sie verteilt sein, da.     "^     — 78 —   sie in weniger Tribus standen. Doch dies ist eben ein völlig  unbekannter Punkt (s. oben).   ■ Die Bedeutung und der Zweck der Massregel des Fabius  lag darin, dass sie das Uebergewiclit der humiles in den  meisten Tribus brach.   Und dies war eine grosse That, seitdem dieselben schon  sechs Jahre lang ihr neues Recht, sich in allen Tribus  schätzen zu lassen, gebraucht hatten. Fabius erhielt davon  den Namen des Grossen (Liv. a. a. O.).   Cap. 5.   Sonstiges über den Censor App. Claudius Caecus   und Schlussurteil.   Der Neuerungssinn unseres Censors hat sich auch auf  andern Gebieten bethätigt. Ich erwähne kurz, dass er sich  auch mit litterarischen Dingen, Eloquenz, Poesie, Grammatik,  Orthographie, befasst haben soll (Cic. Tusc. 4, 2. Priscian  8, 18. Dig. 1, 2, 36. Hart. Cap. 1, 3, 261. vgl. Mommsen,  Rom. Forsch. 1, 303).   Alsdann habe ich zwei Anordnungen des App. Claudius  über sakrale Dinge zu nennen. Die erste ist die Austreibung  der Pfeifergilde aus dem Tempel des Jupiter. Livius (X, 30)  erzählt diese heitere Geschichte genauer (vgl. Censorin. d. d.  n. 12. Ovid, fasti, VI, 653-92. Val. Max. II, 5, 4); man  kann aber nicht wissen, in wie weit sie historisch ist (vgl.  Mommsen, R. Forsch. 1, 303. Lange, Alterth. II, 78). Eine  zweite Änderung des App. Claudius im Götterkult ist die  Uebertragung des Herkuleskult von der gens der Potitier auf  Gemeindesklaven (Liv. IX, 29. cf. I, 7. Festus, pag. 237.  Varro, 1. 1. VI, 54. Val. Max. I, 1, 17. Macrob. Saturn.  III, 6). Historisch scheint daran die Uebernahme des Her-  kuleskult von Seiten des Staates zu sein, der ihn dann durch  Staatssklaven ausüben Hess (Preller, Mjthol. 651. Marquardt,  Staatsalterth. VI, 422. Niebuhr, III, 362. Schwegler, R. G.  I, 69.).     — 79 —   Mit der Potitierlegende steht in unserer Ueberlieferung  unseres Censors Beiname Caecus im Zusammenhang. Die  Götter seien durch jene Massregel erzürnt , erzählt Livius  <^IX, 29), und hätten ihn einige Jahre nach seiner Censur mit  Blindheit geschlagen. Daher habe er seinen Beinamen er-  halten. Aber diese Annahme wird schon dadurch widerlegt,  •dass App. Claudius in den Fasten noch zwei Mal, i. J. 307  und 296, als Consul erscheint (Diod. XX, 45). Es ist diese  Erzählung ohne Zweifel nur ein Versuch , das Cognomen zu  erklären, der aber durch die angegebene Thatsache als falsch  "bewiesen wird; denn was Cicero (Tusc. disp. V, 38, 112)  sagt, App. Claudius habe sich, obwohl er blind gewesen sei,  keinem Amte entzogen, ist doch nicht zu glauben. Ein eben-  so zu beurteilender Erklärungsversuch des Beinamens ist die  Nachricht Diodors, dass App. Claudius ^iji; di)yf^g diioi.v^tig  xal lor icTTO r/;s' avyy.hWov ifih'.vov ev'Ucßr.^rt)^ tc oo^- tTTOirOrj  TV(fi/Mg elvai y.u) xar^ oiy.iar iiietrer. In Diodors eignen Fasten  erscheint App. Claudius i. J. 307 bereits wieder als Consul  (Nitzsch, Rom. Annal. 233. Mommsen, Forsch. II, 362).   Die natürlichste Erklärung des Beinamens ist die , dass  man annimmt, App. Claudius sei im Alter erblindet; einige  Autoren melden dies (Liv. ep. XIII. Cic. de senect. 6, 16.  Plut. Pyrrh. 18. Appian, Samn. X, 2. Dionys. 16, 6); und  viele neuere Forscher folgen ihnen (vgl. dagegen Mommsen,  R. Forsch. I, 302). Sicher nachweisen lässt es sich nicht,  denn in den ältesten Annal en ist es nicht überliefert. Das  geht daraus hervor, dass der alte Gewährsmann Diodors eine  so falsche und merkwürdige Erklärung des Beinamens geben  konnte.   Die Aemter, welche App. Claudius ausser der Censur  bekleidet hat, führt sein Elogium (C. J. L. I, S. 287 N.  XXVIII) auf, welches auch einige Thaten berichtet. Es  lautet: Appius Claudius C. F. Caecus Censor. cos. bis dict.  interrex III. Pr. II. aed. cur. IL Q. Tr. mil. III complura  oppida de Samnitibus cepit, Sabinorum et Tuscorum exerci-  tum fudit, pacem iieri cum Pyrrho prohibuit, in censura viam     i     X     '\     — 80 ~   Appiam stravit et aquam in urbem adduxit, aedem Bellonae  facit.   Ich komme nun zu einer wichtigeren Frage, zur Erörte-  rung des Zusammenhangs der Censur des App. Claudius mit  der Ädihtät des Cn. Flavius im J. 304 (über die Schwierig,  keiten des chronologischen Ansatzes der Adilität vgl. Liv.  IX. 46. Plin. n. h. XXXIII, 1. 17—20. Mommsen, Chron.  193, 388. Matzat, Chron. I, "266. Seeck, Kalendertafeln 20,  22 f. Soltau, Prolegomena zu einer röm. Chron. 4 ff.).   Cn. Flavius war der Sohn eines Freigelassenen (Diod:  TiuT{id^ (oy ()8dov'/.evy,(hü^). Als solcher ist er zuerst zu einem  curulischen Amte gelangt. Bald scheint dies öfter vorge-  kommen zu sein ; in einem Briefe Philipps V. von Makedonien  an die Larisäer (Hermes 17, 469) heisst es, dass die Römer  im Unterschiede von den Griechen die freigelassenen Sklaven  zum Bürgerrecht und zu den Amtern zulassen. Cn. Flavius  verdankte seine Wahl der Tribusänderung des App. Clau-  dius. Die curulischen Adilen wurden in den Tributcomitien  gcAvählt, was bei dieser Gelegenheit zuerst erwähnt wird (Pisa  b. Gellius VII, 9. Livius IX, 40, 1 — 2, der aus Piso wört-  lich geschöpft hat). Wir haben erörtert, dass durch die appia-  nische Tribusänderung die niederen Bevölkerungsklassen das  Übergewicht in den Tributcomitien erhalten haben, sodass sie  einen solchen Erfolg, wie die Wahl eines Libertinensohnes^  zum curulischen Ädilen, erzielen konnten. Diodor und Livius  erwähnen klar genug den Zusammenhang der Tribusänderung  des App. Claudius mit der Wahl des Cn. Flavius zum  Ädilen (Diod.: o ()i- ()/;/i()s" f^;^ \i7i7iUi) oi\u(fi'/.OTtfiouf.i€vOi;  xui Ttjv diayev(^)i' 7r{iüir/vr/i]r ßeßati'lGai ßou/.uuerOi^ cr/OQm'ojnor  eilfjo etc. Liv: ceterum Flavium dixerat aedilem forensis  factio Appii Claudii censura vires nacta). App. Claudius und  Cn. Flavius haben überhaupt wahrscheinlich in nähern Be-  ziehungen zu einander gestanden. Eine Nachricht lässt den  Flavius vor seiner Aedilität Schreiber des App. Claudius sein  (Plin. a. -a. O.j. Cn. Flavius führte sein Amt ganz im Sinne  seines Meisters, des App. Claudius. Das beweisen seine     \ I     — 81 —   Thaten, auf die ich aber nicht einzugehen habe. Die Forscher  shid sich noch nicht einig darüber (vgl. Liv. IX, 46, 5.  Cic. pro Murena 11, 25. Plin. n. h. XXXIII. , 1, 17—20.  Mommsen, Röm. Forsch. I, 304. Seeck, Kalendertafeln 32 ff.).   Ohne Zweifel ist, dass die Thaten des Cn. Flavius den-  selben demokratischen Neuerungssinn zeigen als diejenigen des  App. Claudius.   Über App. Claudius hat schon der gute Gewährsmann  Diodors dieses Urteil, tioIICc toIv TtaT^ycliov voiiliicor ly.ivr^ae.  sagt Diodor von unserm Censor. Dem gegenüber haben  einige Notizen jüngerer Autoren, woraus folgen würde, dass App.  Claudius speziell hocharistokratische Tendenzen in seiner Po-  litik verfolgt habe, kein Gewicht. Die Nachrichten des Livius,  App. Claudius habe i. J. 299 die lex Ogulnia, wonach vier  Pontifices und fünf Augurn aus der Plebs hinzugewählt  werden sollten, mit allen Mitteln zu vereiteln gesucht, er habe  als Kandidat für das Konsulat (nach Cic. Brut. XIV, 55 als  interrex, was er i. J. 399 (Liv. X, 11) war,) die zweite  Konsulstelle den Patriziern zurückzugewinnen versucht, diese  Nachrichten sind, was Mommsen (R. Forsch, I, 311 f.) dar-  gethan hat, erfunden: wer wird es glauben, dass ein Mann  wie App. Claudius, nachdem er als Censor die niederen Volks-  schichten mit seinen Massnahmen begünstigt hat, nun einige  Jahre später extrem aristokratische Tendenzen verfolgen konnte?  Offenbar sind diese Nachrichten erfunden nach dem Schema,  nach welchem alle Claudier als Volksfeinde in der jüngeren  Annalistik dargestellt sind. /   Unserer Ansicht nach war unser Censor ein demo-  kratischer Neuerer, ein Urteil, welches schon, wie gesagt, der  Gewährsmann Diodors gehabt hat. Er begünstigte und  förderte die niedrigen und niedrigsten Volksschichten, be-  sonders die städtische Bevölkerung^klasse , den Handelsstand  und das in ihm am meisten vertretene libertinische Element.  Dazu passt vortreff'lich , dass wir ihn als Beförderer des  griechischen Einflusses kennen lernen; und schliesslich lässt  sich in diesem Zusammenhange recht klar sein letztes poli-           — 82 --   tisclies Auftreten, seine bekannte Senatsrede gegen den Gre-  sandten des Pyrrlms, verstehen. Nur in dieser Auffassung  lässt sich ein harmonisclies Bild von dem politischen Charakter  unseres Censors, von seinen politischen Absichten und Zielen  herstellen.     4     Lebenslauf.     I Icli, Theodor Ludwig Carl Sieke, Solin des Volksschul-  llehrers Friedrich Sieke zu Marburg, bin geboren am 6. Oc-  itober 1864 zu Mengringhausen im Fürstentum Waldeck.  ;Ich bekenne mich zur evangelischen Confession. Die erste  Ausbildung erhielt ich von meinem Vater, trat Ostern 1878  in die Quarta des Marburger Gymnasiums, welches icli Ostern  1884 mit dem Zeugniss der Reife verliess. Ich bezog als-  dann die Universität Marburg, um mich dem Studium der  '^eschichte, germanischen und klassischen Piiilologie zu  idmen. Ich hörte Vorlesungen bei den Herren Professoren  Bergmann, Birt, Caesar (f), Cohen, Fischer, Justi, Koch,  -^enz, Lucae (f), Niese, Varrentrapp, Schmidt, beteiligte mich  nehrere Semester an den Uebungen der historischen Semi-  liare, des althistorischen unter Leitung des Herrn Professor  Niese, des neuhistorischen unter Leitung der Herren Professoren  >nz und Varrentrapp, war Mitglied des germanistischen Semi-  ^lars des Herrn Professor Lucae (f) und wohnte den pliilo-  Bophischen Uebungen des Herrn Professor Bergmann bei.  fm Sommer-Semester 1885 besuchte ich die Universität Berlin  md hörte dort Vorlesungen bei den Herren Professoren  Delbrück, Kiepert, Koser, Roediger, Scherer (f), v. Treitschke  md Zeller.   I Allen diesen Herren spreche ich an dieser Stelle meinen  iefsten Dank aus, besonders den Herren Professoren Niese  and Varrentrapp.     I>ruck von Gebrüder Gotthelft in Casael.      V'         =     v^     v^ 

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